rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben im Antrag übereinstimmen, dem Bundesminister unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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1 von 22 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖST ERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 5. Dezember 2016 Teil II 365. Verordnung: Verordnung über Marktordnungsmaßnahmen, Sektbezeichnung, Rebsorten und Rebpflanzungen 365. Verordnung des Bundesministers für Land – und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Markto rdnungsmaßnahmen im Weinbereich , zur Festlegung von bestimmten Anforderungen an Österreichischen Sekt , zur Änderung der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten – oder Jahrgangsbezeichnung und zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmi – gungssystems f ür Rebpflanzungen ( Verordnung über Marktordnungsmaßnahmen, Sekt – bezeichnung, Rebsorten und Rebpflanzungen ) Artikel 1 Verordnung des Bundesministers für Land – und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordn ungsmaßnahmen im Weinbereich Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4, 22, 28 und 32 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015 , wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung 1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung en (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, 2. der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogr amme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 , ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23, (nachfolgend kurz 3. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23, (nachfolgend kurz bezüglich unionsrechtlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich. (2) Unionsrech tliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführte Maßnahmen: 1. Absatzförderung (Art. 45 der genannten Verordnung), 2. Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Art . 46 der genannten Verordnung) und 3. Investitionen (Art. 50 der genannten Verordnung).
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BGBl. II – Ausgegeben am 5. Dezember 2016 – Nr. 365 2 von 22 www.ris.bka.gv.at Zuständigkeit § 2. (1) Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung sind zuständig: 1. für die Genehmigung der Anträge auf Teilnahme an u nd Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Maßnahmen der Bundesminister für Land – und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ; 2. für die Kontrolle der Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Bereich der a) Umstrukturierung und Umstellung die Ste lle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden : katasterführende Stelle), b) Investitionen in den Bundesländern Kärnten und Oberösterreich das jeweilige Amt der Landesregierung; c) Investitionen in den übrigen Bundesländern die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene; 3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Beihilfen und der finanz (2) Der Antrag auf Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung ist bei der katasterführenden Stelle im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Lan des – Landwirtschaftskammer einzureichen. (3) Anträge auf Absatzförderung sind beim Bundesminister einzureichen. (4) Anträge auf Investitionsförderung sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirk sebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes – Landwirtschafts – kammern zuständig. Definitionen, Begriffe, allgemeine Regelungen § 3. urierung und Umstellung von Rebflächen Förderungswerber verwalteten und betriebenen Produktionseinheiten, die sich in Österreich befinden. (2) Alle flächen – und grundstücksbezogenen Angaben dieser Verordnung sind im Einklang mit der Verordnung des Bundesministers für Land – und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP – Verordnu ng) , BGBl. II Nr. 100 /20 15 zu verstehen. (3) Als geeignete Zahlungsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten: Die schriftliche Bestätigung der Bank, dass eine bestimmte Zahlung durchgeführt wurde; der Kontoauszug mit Betrag und Valuta; ein Internet – Ausdruck, aus dem der Betrag gemeinsam mit ein tendes, so hat der förderungswerbende Betrieb eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bank vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Bank den Bundesminister im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich darüber informieren wird. Aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderungswerber erfolgt ist. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderungswerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder , Schwester), wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderungswerbers mitwirkt. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5.000 Euro netto, so muss eine unbare Zahlu ng nachgewiesen werden. (4) Eine Warenlieferung an Zahlung statt sowie die Verwendung von Guthaben auf Tauschbörsen oder ähnliches sind keine geeignete Zahlungsweise im Sinne dieser Verordnung. (5) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gem äß § 11 und des Zeitpunktes des Beginns der Investition gemäß § 17 ist das Datum bezughabender Rechnungsbelege oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbe ginn bzw. Beginn der Investition. Liegt der aus den Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in § 11 bzw. in § 17 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden. Fallen für die erforderliche Erstellung von Gutachten zur Ermittlung förderrelevanter Parameter Kosten an, so sind diese vom förderungswerbenden Betrieb zu tragen.
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BGBl. II – Ausgegeben am 5. Dezember 2016 – Nr. 365 3 von 22 www.ris.bka.gv.at (6) Werden vom Förderungswerber Rechnungen und Zahlungsnachweise vorgelegt, welche Posten beinhalten, die unzweifelhaft für die Ermittlung des Förderungsbetrages nicht relevant sind, so sind diese Posten durch den Förderungswerber kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, so wird der anerkennbare Betrag der j eweiligen Rechnung um das Doppelte des Betrages der nicht relevanten Posten gekürzt. (7) Wird eine Fremdwährungsrechnung in Euro beglichen, so ist der aus dem Zahlungsnachweis ersichtliche Eurobetrag exklusive aller Bankspesen vom Förderungswerber auf der Rechnung anzuführen. Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so ist im Falle der Investitionsförderung der Umrechnungskurs des 1. Jänners des Jahres des Gutachtens gemäß § 19 Abs. 2 anzuwenden und im Falle der Absatzförderung jener Umrechnungskurs anzuwenden, der am Tag gültig war, an dem der Antrag auf Abrechnung gemäß § 6 Abs. 1 gestellt worden ist. (8) Generell nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind Sollzinsen, nicht bezahlte Rechnungs – Teilbeträge (zB Skonti, Rabatte), erstatt ungsfähige Mehrwertsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Zollgebühren, Stornogebühren, Parkgebühren, Maut – und Autobahngebühren. Weiters nicht förderbar sind Nebenkosten von Investitionen wie Transport, Fahrt – und Näc htigungskosten von Montagepersonal, Service, Entsorgung von Altmaterial, Inbetriebnahme und dergleichen. (9) Investitionen und Anschaffungen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen und Anschaffungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Der Bundesminister ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen und Anschaffungen zu entscheiden. (10) Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Aus den Rech nungsbelegen müssen alle für die Ermittlung und Kontrolle des Förderungsbetrages erforderlichen Einzelpositionen und die zugehörigen Teilbeträge ersichtlich sein. 2. Abschnitt Absatzförderung Förderfähige Maßnahmen und Märkte § 4. (1) Die förderfähigen Maß nahmen gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind in Anhang I (Absatzförderung auf Drittlandsmärkten) und in Anhang Ia (Information in Mitgliedstaaten) aufgelistet. Maßnahmen aus Anhang I, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland – Verkäufe des förderungswerbenden Betriebs an seinen Gesamtverkäufen zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprich t. (2) Die förderfähigen Maßnahmen können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine auf allen Drittlandsmärkten und in allen Mitgliedstaaten gesetzt werden. (3) Hinsichtlich der festzulegenden Kriterien gemäß Art. 10 der Delegierten Verordnung muss das grundsätzliche Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten sein, die Bekanntheit, das Image und den Absatz von österreichischem Wein zu fördern. Die Absatzförderungsmaßnahmen können alle Aspekte der österreichi schen Weinkultur betreffen (Wein aus Österreich Kostbare Kultur im Herzen Europas, Weinbaugebiete, Terroir, Klima, Rebsorten, Weinstile, Weinarchitektur, Kulinarik, Weintourismus, usw.). Als Qualitätsargumente sollen bestimmte Anbaugebiete Österreichs, d ie wichtigsten Rebsorten und Weinstile sowie die Dynamik der österreichischen Weinwirtschaft in den Vordergrund treten. Der österreichische Wein soll als untrennbarer Teil der österreichischen und europäischen Kultur positioniert werden können. Dabei sind Querverbindungen mit dem Tourismus, der Kunst und der Wissenschaft möglich und erwünscht und im Hinblick auf die Förderfähigkeit zu berücksichtigen. Die Verbindung von j ahrhundertealter österreichischer Weinbautradition mit moderner Genusskultur, das Spann ungsfeld zwischen naturnahem Anbau und effizienter Kellertechnik soll Teil der Aussage der Absatzförderungsmaßnahmen sein. (4) Grundsätzliches Ziel der Information in Mitgliedstaaten ist die Verbraucherinformation über den verantwortungsvollen Weinkonsum u nd die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken und über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche sie aufgrund des geographischen Ursprungs aufweisen. Die
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BGBl. II – Ausgegeben am 5. Dezember 2016 – Nr. 365 4 von 22 www.ris.bka.gv.at Maßnahmen müssen zum Ziel haben, die Konsumenten für hochwertige, regionsspezifische Erzeugnisse zu sensibilisieren. Weiters ist mit den Maßnahmen über di e EU – Vorgaben in Bezug auf Erzeugung, Qualitäts – und Herkunftsangaben bei geschützten geographischen Angaben zu informieren . Den Vertriebspartnern im Bereich Handel und Gastronomie sind die nötigen Unterlagen und das Wissen zur Verfügung zu stellen, um die Konsumenten im Sinne der Kampagne zu informieren. Auswahlverfahren § 5. (1) Programme zur Information in Mitgliedstaaten können von der Österreich Wein Marketing GmbH, von Weinmarketing – Organisationen der Bundesländer, vom Nationalen Weinkomitee, von den Regionalen Weinkomitees, von den für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständigen Vereinen und Verbänden sowie von der Weinakademie Österreich vorgelegt werden. Programme zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten können zusätzlich von privatwirtschaftlich en Unternehmen vorgelegt werden. Die Programme können innerhalb des im Nationalen Stützungsprogramm gem. Art. 41 der V erordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folge nden: NSP) festgelegten Zeitraums schriftlich dem Bundesminister vorgelegt werden. Die Programme hab en zu enthalten: 1. die vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Anhang I bzw. Anhang Ia, 2. eine Aufstellung der zu erwart enden Kosten pro Maßnahme, Land, Jahr und 3. eine Beschreibung des förderungswerbenden Betriebs; 4. im Fall der Absatzförderung auf Drittl andsmärkten die Exporttätigkeit des förderungswerbenden Betriebs insgesamt, die zum Zeitpunkt der Programmerstellung aktuellen Exportdaten für die geplanten Drittländer sowie eine Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten nach der Durchführung des Progra mms und 5. eine Darstellung der Kapazitäten des förderungswerbenden Betriebs für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen des Programms. (2) Der Bundesminister hat zur Auswahl der geeigneten Programme eine Bewertung durch die Landwirtschaftskammer Ö sterreich, die Wirtschaftskammer Österreich und die Österreich Wein Marketing GmbH ein zu holen. In Hinblick auf Programme, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, hat der Bundesminister eine Bewertung durch die Österreichische Weinakade mie ein zu holen. Der Bundesminister hat weiters die Vorgangsweise der Bewertung und der Gewichtung der Prioritätskriterien gemäß Art. 8 und 11 der Delegierten Verordnung fest zulegen . (3) Der Bescheid zur Genehmigung eines Programms hat die gemäß dem Förderu ngsprojekt durchzuführenden Maßnahmen, die maximal förderbaren Kosten, den Durchführungszeitraum und die Zahlungsmodalitäten zu beinhalten. Nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ist vom förderungswerbenden Betrieb ein eigenes Konto einzurichten, über d as ausschließlich die Zahlungen zum Zwecke der Durchführung des Programms erfolgen dürfen. (4) Ein Rücktritt von der Durchführung der genehmigten Maßnahmen ist möglich, solange noch keine Beihilfe ausbezahlt wurde; der Rücktritt ist dem Bundesminister schr iftlich mitzuteilen. (5) Änderungen in einem bereits genehmigten Programm, welche zu einer Reduktion der genehmigten Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen von mehr als 20% führen oder zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahmen oder Zielm ärkte führen, sind dem Bundesminister unverzüglich und schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden; dabei kann der Bundesminister eine Bewertung gemäß Abs. 2 einholen. Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung der Ge samtkosten des Programms führen. (6) Bei Programmen für Absatzfördermaßnahmen auf Drittlandsmärkten mit förderbaren Kosten von mehr als 1 Mio. Euro und bei allen Programmen für Absatzfördermaßnahmen in Mitgliedstaaten sind zusätzlich auch die im Zusammenha ng mit der Durchführung dieser Maßnahmen stehenden Personalkosten des Förderungswerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen maximal 5% der gesamten förderbaren Kosten betragen. Abschluss der Programme, Abrechnung § 6. (1) Für jedes Programm kann mit Ablauf de s 31. Dezember des laufenden Jahres und mit Ablauf des 30. Juni des laufenden Jahres eine Zwischen a brechnung erstellt werden, sofern das Programm zur ersten Abrechnung bereits länger als zwei Monate genehmigt war. Zu diesen Zeitpunkten ist auch die Beantragung einer Vorauszahlung möglich. Für Programme mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist mindestens eine Abrechnung pro Jahr vorzulegen. Die Endabrechnung ist nach dem Abschluss aller M aßnahmen des Programms zu erstellen spätestens jedoch sechs Monate nach dem Auslaufen des Programmzeitraums und bezieht sich gegebenenfalls auf den Zeitraum seit der letzten vorangegangenen Zwischen a brechnung.
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BGBl. II – Ausgegeben am 5. Dezember 2016 – Nr. 365 5 von 22 www.ris.bka.gv.at (2) Jeder Abrechnung ist eine Übersicht üb er die Durchführung der im Programm enthaltenen Maßnahmen im Abrechnungszeitraum sowie eine Finanzübersicht mit einer Aufstellung der getätigten Ausgaben pro Maßnahme und Zielland einschließlich der Rechnungen und Zahlungsnachweise im Original beizufügen. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten für die einzelnen Maßnahmen getrennt enthalten. Der Endabrechnung ist ferner eine Evaluierung des Programms in Form einer Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Absatzförd erungsprogramms beizulegen. Diese Bewertung hat im Fall der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten auch eine Gegenüberstellung der Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten im Laufe des Programmzeitraums (gemäß § 5 Abs. 1) sowie der tatsächliche n Exportdaten zu enthalten. (3) Die Abrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Bundesminister vorzulegen und gelten als Antrag an die AMA auf Gewährung einer Beihilfe. (4) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA auf der Grundlage eines Fachgutach tens des Bundesministers . (5) Die Vorlage eines Programms über weitere Absatzförderungsmaßnahmen erfordert den Abschluss aller Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen eines vorangegangenen Programms. (6) Die Beihilfe kann im Voraus gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 110% der Vorschusszahlung hinterlegt wird. 3. Abschnitt Umstrukturierung und Umstellung Planentwurf § 7. (1) Jeder Weinbautreibende (Bewirtschafter eines Weingartens auf eigene Rechnung und Gefahr) ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Plan zur Durchführung der Umstellung (Umstellungsplan) gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 berechtigt. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Umstellungsmaßnahme durchgefüh rt wird, so hat er die schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers oder einen anderen Nachweis seiner Berechtigung zur Durchführung der Umstellungsmaßnahme vorzulegen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam ; allfällige Scha denersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. (2) Der Planentwurf hat eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Umstellungsmaß – nahme gemäß § 8, die unter diese Umstellungsmaßnahme fallenden Grundstücke, alle erforderlichen grun dstücksbezogenen Angaben, die voraussichtliche tatsächlich bepflanzte Fläche nach Durchführung der Umstellungsmaßnahmen sowie den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchführung der gemäß Anhang II lit. C hat der Planentwurf das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer zu beinhalten. Dem Planentwurf i st weiters ein Kartenausdruck (Hofkarte o.ä.) beizulegen, aus dem die parzellenscharfe Lage bzw. Abgrenzung der Umstellungsmaßnahmen ersichtlich ist. (3) Der Planentwurf ist mittels Formblatt der zuständigen katasterführenden Stelle zur Überprüfung der Übe reinstimmung der grundstücksbezogenen Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis vorzulegen. Dies hat im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landes – Landwirtschaftskammer zu erfolgen. Die Landeslandwirtschaftskammer ist berechtigt, zur Einschätzung der mit der Verwirklichung des Planentwurfes verbundenen Vermarktungs – und Absatzchancen entsprechende Auskünfte vom Antragsteller einzuholen. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine Vor – Ort – Kontrolle, die Übereinstimmu ng der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Enthält der Planentwurf die D, so ist die Vor – Ort – Kontrolle obligatorisch, um ausschließen zu können, dass auf der beantragten Fläche bereits eine Bewässerung existiert. Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten. (4) Sollte die Umstellungsmaßnahme auf Flächen durchgeführt werden, die in den örtlichen Zuständi gkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Förde rungswerber die Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen kata sterführenden Stelle abzugeben. (5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften Planentwurf an den Bundesminister weiterzuleiten.
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BGBl. II – Ausgegeben am 5. Dezember 2016 – Nr. 365 6 von 22 www.ris.bka.gv.at (6) Der Bundesminister hat den Planentwurf bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu g enehmigen andernfalls mit Bescheid abzulehnen. Der genehmigende Bescheid hat d ie Umstellungsmaßnahmen, die davon betroffenen Grundstücke und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe anzuführen . (7) Der Bundesminister ist berechtigt, Sachverständige sei ner Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat der Bundesminister diesen Plan mit Bescheid abzulehnen. Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe § 8. (1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang II definiert en Teilmaßnahmen zusammensetzen. Die Antragsteller haben die geeigneten Umstellungsmaßnahmen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen. (2) Die Beihilfe wird, gemäß Anhang II lit. D, als Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Ver wendung eines Wiederbepflanzungsrechts, das sich aus einer Rodung im Rahmen der Durchführung des Umstellungsplans ergibt, sind in Anhang III angeführt. emäß Anhang II lit. D beträgt 50% der Errichtungskosten, jedoch max. 6.440 Euro/ha. Die Errichtungskosten errechnen sich aus den Materialkosten und den Tätigkeiten für die Herstellung der Funktionalität der Bewässerung, ausgenommen Erd – und Grabarbeiten. W ird die Bewässerung im Rahmen eines überbetrieblichen Gemeinschaftsprojektes errichtet, so sind die auf den jeweiligen förderungswerbenden Betrieb entfallenden Errichtungskosten auf der Basis der mit Rechnung belegbaren Gesamtkosten des Gemeinschaftsprojek tes durch die Gemeinschaft zu ermitteln; die Rechnungsbelege sind dem Bundesminister vorzulegen. (4) Die Wiederbepflanzung derselben Fläche mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme. Grundstücke , für die Bei hilfe gewährt werden kann § 9. (1) Für d ie im Bescheid gemäß Art. 7 Abs. 6 angeführten Grundstücke kann eine Beihilfe gewährt werden . Wird im Zuge der Umstellungsmaßnahme ein Weingarten neu angelegt, so kann dies entweder auf Grund eines bereits gerodeten Weingarten erfolgen, oder eine aus einer Rodung stammende oder umgewandelte Pflanzgenehmigung genutzt werden. (2) Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 10 Ar nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht über schreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche nicht kleiner als 10 Ar bzw. auf Terrassenlagen nicht kle iner als 250 Rebstöcke sein. (3) Betriebe, für die eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der VO (EG) Nr. 1234/2007 i n Anspruch genommen wurde (4) Umstellungsmaßnahmen können in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich und Steiermark erfolgen. Mehrfache Durchfü hrung § 10. Die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme auf derselben Fläche ist für die Dauer der höherer Gewalt wie Frostschäden, Pflanzenkrankheiten oder Erdrutsch ungen (nicht jedoch Krankheit des Förderungswerbers), welche die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme erfordern. Die Höchstgrenzen gemäß Anhang II lit. B Pkt. 5 und lit. C Pkt. 4 gelten auch bei Fällen höherer Gewalt. Arbeitsbeginn § 11. Mit den Arbei ten an der Umstellungsmaßnahme darf nicht vor der Überprüfung der Angaben des Antrags durch die katasterführende Stelle gemäß § 7 Abs. 3 begonnen werden.
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BGBl. II – Ausgegeben am 5. Dezember 2016 – Nr. 365 8 von 22 www.ris.bka.gv.at 1. Betriebe, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch ents prechenden Zugang oder Abgang in der Bestandsmeldung gemäß dem Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47 /201 6 ) sowie 2. Maischetemperierung Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen u nd Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind. (2) Der Antrag ist mittels eines Formblatt es innerhalb des im NSP festgelegten Zeitraums bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Ober österreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist ausgenommen b ei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften gemäß Abs. 1 Ziffer 2 darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen (diese dürfen di e sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten um max. 10% übersteigen). Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderungswerber eine ausführliche und begründe te Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen. (3) Dem Antrag ist ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften gemäß Abs. 1 Ziffer 2 eine Kopie der abgegebenen Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vo rausgehenden Termins) des Förderungswerbers beizulegen. Dem Antrag sind weiters detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Investition gewerberechtlich zulässigen Unternehmen beizulegen . Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gemäß Anhang IV beinhalten und bilden die Grundlage für eine Genehmigung gemäß Abs. 7. (4) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat, allenfalls auch durch eine Kontrolle vor Ort, die Nachvollziehbarkeit der Angaben des Antragstellers zu bewerten und das Ergebnis dieser Bewertung am Formblatt festzuhalten. (5) Sollten die Entscheidungen in Hinblick auf Inves titionen in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer fallen, so hat der Förderungswerber die Bestätigungsver merke der einzelnen Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer einzuholen. (6) Die Bezirksstelle der Lan dwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat den gemäß Abs. 4 bewerteten Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen innerhalb des im NSP festgelegten Zeitraums an den Bundesminister weiterzuleiten. (7) Der Bundesminister hat die Anträge gemäß Art. 36 der Delegierten Verordnung zu prüfen und die Vorgangsweise zur Auswahl vorrangiger Vorhaben festzulegen. Der Bundesminister hat den Antrag bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen zu genehmigen andernf alls mit Bescheid abzu weisen . Die Genehmigung hat die Investitionsmaßnahmen und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten. (8) Der Bundesminister ist berechtigt, Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung der vorgelegten Anträge im Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der G esamtleistung des Betriebes geeignet sind und der gegebenen oder zukünftig erwartbaren wirtschaftlichen Situation des Betriebs nicht angemessen sind, so hat der Bundesminister diesen Antrag mit Bescheid abzu weisen . Investitionen und förderbare Investitions summen § 16. (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des B etriebes zu sorgen. (2) ie Beihilfe nhöhe 25 % der förderbaren Investitionssumme, bei allen anderen Investitionen 30 % der förderbaren Investitionssumme. Die für den jeweiligen beihilfenwerbenden Betrieb im Rahmen der Laufzeit des NSP maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für beihilfenwerbe nde Betriebe gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 1 , deren gemäß § 15 Abs. 3 vorzulegende B
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BGBl. II – Ausgegeben am 5. Dezember 2016 – Nr. 365 9 von 22 www.ris.bka.gv.at t. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6 und Pkt. 7 festgelegten maximal förderbaren Investitionssummen; bei der Maßnahme Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto – Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2.000, – Euro. Trubaufbe und/oder Ge sellschaften gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 2 getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang IV festgelegte maximal förderbare Investitionssumme. (4) Der Erwerb von gebrauchten Anlagen und Vorführgeräten stellt keine förderbare Investition dar. (5) Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der VO (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen. Beginn der Investition § 17. Mit der Investition darf nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der An gaben gemäß § 15 Abs. 4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden. Abschluss der Investition § 18. (1) Die Investitionsmaßnahmen sind innerhalb des im NSP festgele gten Zeitraums fertig zu stellen und der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten dem Amt der Landesregierung mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere Bezirksstellen betroffen sind, ist § 15 Abs. 5 sinngemäß anz uwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf die Gewährung der Investitionsbeihilfe. (2) In der Mitteilung gemäß Abs . 1 ist eine genaue Auflistung der getätigten Investitionen und der angefallenen Kosten nachvollziehbar darzustellen. Weiters sind alle Nachweise im Original über die entstandenen Kosten der Mitteilung gemäß Ab s. 1 beizulegen. Die fertiggestellten Investitionsmaßnahmen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die be treffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung bringen zu können. (3) Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzeln en Kosten nachvollziehbar zu belegen. (4) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat anhand der Auflistung der getätigten Investitionen und der Kostennachweise die Fertigstellung der Inves tition vor Ort zu kontrollieren und danach einen Prüfbericht einschließlich der Kostennachweise an den Bundesminister zu übermitteln. Diese Übermittlung hat innerhalb des im NSP festgelegten Zeitraums zu erfolgen. Der Prüfbericht ist durch eine im Zuge der Vor – Ort – Kontrolle erstellte Fotodokumentation der getätigten Investitionsmaßnahmen zu ergänzen. (5) Die Investition gilt dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzun g der Investition sichergestellt ist. (6) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von 5 Jahren ab dem Bescheid gemäß § 19 Abs. 2. Dies bedeutet, dass innerhalb des Zeitraumes von 5 Jahren entweder keine erheblichen Veränderungen an der Investition erfolgt sind oder sich die Besitzverhältnisse nicht verändert haben oder die Betriebstätigkeit nicht aufgegeben wurde. Ein Eigentumsübergang an eine im engen Familienverhältnis zum Förderungswerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, L ebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder Schwester), welche nachweislich im förderungswerbenden Betrieb mitwirkt oder diesen vom Förderungswerber übernimmt, stellt keine Änderung der Besitzverhältnisse dar. Steht die Investition im Eigentum einer Gemeinschaft gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 2 , so stellen Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Gemeinschaft und sich daraus ergebende gesellschaftsrechtliche Änderungen keine Änderung der Besitzverhältnisse dar.
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