Jahr des. Rentenbeginns. Besteuerungs- anteil in Prozent. Jahr des. Rentenbeginns. Besteuerungs- anteil in Prozent bis 2005.

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Hinweise zur Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Mit diesen Hinweisen gibt Ihnen das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen -Anhalt einen allgemeinen Überblick über Grundzüge der Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Inhalt 1. Grußwort des Finanzministers . 3 2. Allgemeines 4 3. Wie werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert? .. 5 4. In welcher Höhe sind Vorsorgeaufwendungen abziehbar? 7 5. Ab welcher Rentenhöhe müssen Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer bezahlen? . 8 6. Müssen alle Rentnerinnen und Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben? .. 11 7. Wie und bis wann muss ich eine Einkommensteuererklärung abgebe n? 16 8. Wie setzt das Finanzamt eine Steuer fest? . 17 9. Weshalb setzt das Finanzamt Vorauszahlungen fest? .. 17 10. Wo erhalte ich weitere Informationen? 19 Info rmationen zur Rentenbesteuerung

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1. Grußwort des Finanzministers Liebe Seniorinnen und Senioren, es gibt unterschiedliche Arten von Alterseinkünften. Am typischsten sind Renten der gesetzlichen Alterssicherung und Pensionen. Ergänzend gibt es auch Einkünfte aus der betriebliche n und private n Altersvorsorge. Die Besteuerung von Alterseinkünften wurde ab 2005 neu geregelt Œ mit dem so genannten Alterseinkünftegesetz. Mit diesem Gesetz wird die unterschiedliche Besteuerung der verschiedenen Arten von Alterseinkünften schrittweise angeglichen. Ob es zu einer steuerlichen Belastung kommt, hängt von etlic hen Faktoren ab, ähnlich wie bei der ganz normalen Steuererklärung für Berufstätige. In dieser Broschüre geben wir Ihnen einen Überblick über die Besteuerung der unterschiedlichen Formen von Alterseinkünften und informieren auch mit Beispielen. Sie finde n die Broschüre jederzeit im Internet unter www.mf.sachsen -anhalt.de. Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre . Viele Grüße Ihr Michael Richter Minister der Finanzen Informationen zur Rentenbesteuerung 3

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2. Allgemeines Die Besteuerung von Alterseinkünften wurde mit dem Alterseinkünfte -gesetz ab 2005 neu geregelt und die Steuerlast grundsätzlich ins Alter verlegt. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden schrittweise bis 2040 in zunehmendem Maße bei der Besteuerung berücksichtigt. Gleichzeitig sind Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase in einem stetig steigenden Maß als Sonderausgaben abziehba r und mindern somit die Einkommensteuer. Ab 2040 sollen Renten mit Pensionen steuerlich gleichgestellt sein. 4 Informationen zur Rentenbesteuerung

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3. Wie werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert? Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Jahr 2005 oder davor begannen, unterliegen zu 50 Prozent der Besteuerung. Ab 2006 wird der Besteuerungsanteil für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang angehoben, bis für die ab 2040 erstmals gezahlten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreicht ist – wie auch bei Pensionen . Der maßgebende Prozentsatz : Jahr des Rentenbeginns Besteuerungs -anteil in Prozent Jahr des Rentenbeginns Besteuerungs -anteil in Prozent bis 2005 50 2023 83 2006 52 2024 84 2007 54 2025 85 2008 56 2026 86 2009 58 2027 87 2010 60 2028 88 2011 62 2029 89 2012 64 2030 90 2013 66 2031 91 2014 68 2032 92 2015 70 2033 93 2016 72 2034 94 2017 74 2035 95 2018 76 2036 96 2019 78 2037 97 2020 80 2038 98 2021 81 2039 99 2022 82 2040 100 Informationen zur Rentenbesteuerung 5

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Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der steuerfreie Teil der Rente wird als Euro -Betrag nach der Höhe der Jahresbruttorente des Jahres berechnet, das auf den Rentenbeginn folgt. Der steuerfreie Teilbetrag gilt grundsätzl ich für die gesamte Laufzeit der Rente. Dies führt im Ergebnis dazu, dass regelmäßige Rentenanpassungen (Rentenerhöhungsbeträge) vollständig steuerpflichtig sind und damit unabhängig vom Rentenbeginn zu 100 Prozent besteuert werden. Jedoch unterliegen ni cht alle Renten der Besteuerung. So sind etwa Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), einer privaten Pflegeversicherung oder auch Rentenzahlungen an Wehrdienst – oder Zivildienstbeschädigte (oder Hinterbliebene) steue rfrei. Ebenso werden Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts und SED-Opferrenten nicht besteuert. 6 Informationen zur Rentenbesteuerung

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5. Ab welcher Rentenhöhe müssen Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer bezahlen? Einkommensteuer fällt erst dann an, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Für 2018 beträgt der Grundfreibetrag bei Einzelveranlagung 9.000 Euro und bei Zusammenveranlagung 18.000 Euro. In den Jahren 2019 und 2020 liegen die Grenzen bei 9.168/18.336 Euro bzw. 9.408/18.816 Euro. Bei der Frage, ob Sie als Rentnerin/Rentner Steuern zahlen müssen, bietet die nachfolgende T abelle eine erste Orientierung. Hier können Sie sehen, bis zu welcher Bruttorente im Jahr 201 9 auf jeden Fall keine Einkommensteuer anfällt und damit auch keine Pflicht besteht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Aber auch bei einer höheren Bruttore nte muss nicht in jedem Fall eine Einkommensteuer entstehen. 8 Informationen zur Rentenbesteuerung

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Für alleinstehende Rentnerinnen bzw. Rentner, die nur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieh en und keine anderen Einkünfte haben, fällt abhängig vom Jahr des Rentenbeginns beispielsweise bis zu der nachfolgend aufgeführten Jahresbruttorente im Jahr 201 9 keine Einkommensteuer an: Jahr des Rentenbeginns max. Höhe einer steuer unbelasteten Jahresbruttorente 201 91 2005 (oder früher) 17.578 Euro 2006 17.132 Euro 2007 16.764 Euro 2008 16.541 Euro 2009 16.255 Euro 2010 15.871 Euro 2011 15.585 Euro 2012 15.384 Euro 2013 15.176 Euro 2014 14.935 Euro 2015 14.788 Euro 2016 14.648 Euro 2017 14.416 Euro 2018 14.177 Euro 2019 13.758 Euro Quelle: Bundesministerium der Finanzen 1 Die Angaben sind Näherungswerte. Bei der Berechnung wurden die Rentensteigerungen Ost, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von (ohne einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag) sowie der volle Beitragssatz zur Pflegeversicherung (ohne Zuschlag für Kinderlose) berücksichtigt. Informationen zur Rentenbesteuerung 9

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Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich die jeweils genannte Jahres -bruttorente, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Die Frage, ob und in welcher Höhe Steuer zu zahlen ist, ist nur im Einzelfall zu beantworten. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens können neben einem Altersentlastungsbetrag bestimmte altersunabhängige Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden. Ob Sie als Rentnerin oder Rentner Steuern zahlen müssen, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Darauf kommt es zum Beispiel an: – die Höhe und Art der Einnahmen, – den Familienstand, – die Höhe der Kranken – und Pflegeversicherungsbeiträge, – die Höhe weiterer steuerlicher Abzugsbeträge und Ermäßigungsgründe (z. B. Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Krankheitskosten, Pauschbeträge für behinderte Menschen, Aufwendungen für Handwerkerleistungen). 10 Informationen zur Rentenbesteuerung

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6. Müssen alle Rentner innen und Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben? Grundsätzlich waren Rentnerinnen und Rentner auch in der Vergangenheit verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt hat sie jedoch oftmals von der Steuererklärungspflicht entbunden, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich auch in absehbarer Zukunft den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschritt. Daher mussten Rentnerinnen und Rentner in der Vergangenheit oft keine Steu ererklärung einreichen. Dennoch war häufig auch bisher schon eine Steuererklärung abzugeben, wenn sich die Einkommensverhältnisse wesentlich geändert hatten. Trotz der Umstellung der Rentenbesteuerung muss die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner k eine Steuern zahlen. Alleinstehende, die keine weiteren Einnahmen erziel en, sind nur dann zur Abgabe einer Einkommensteuerklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente abzüglich Werbungskosten (pauschal: 102 Euro) über dem steuerfreien Grundfreibetrag liegt. Dieser beträgt für: Jahr Grundfreibetrag 2005 – 2008 7.664 Euro 2009 7.834 Euro 2010 – 2012 8.004 Euro 2013 8.130 Euro 2014 8.354 Euro 2015 8.472 Euro 2016 8.652 Euro 2017 8.820 Euro 2018 9.000 Euro 2019 9.168 Euro 2020 9.408 Euro Informationen zur Rentenbesteuerung 11

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