Dec 19, 2017 — Alle Lehrerinnen und Lehrer und Lehrmeisterinnen und Lehrmeister der Schule sind zur Fortbildung verpflichtet.“ Konkretisierung in der

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1 Lehrkräftef ortbildung in den Ländern ( Stand: 19.12.2017 ) 1. Rechtliche Grundlagen 1. Rechtliche Grundlagen 1 .1 Fortbildungsverpflichtung für L ehrkräfte BW Das Landesbeamtengesetz (LBG) definiert allgemein, dass Lehrkräfte als Beamte verpflichtet sind, “an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, damit sie insbesondere die Fach – , Methoden – erhalten.” (LBG, § 50). D ie allgemeine Fortbildungsverpflichtung wird für Lehrkräfte konkretisiert durch die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums “Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen” vom 26. Mai 2006. Diese legt fest: “Lehrer innen und Lehrer sind verpflichtet, ihre berufsspezifische Kompetenz zu erhalten und stetig weiterzuentwickeln.” (VwV, IV.(3)). BY Art. 20 Abs. 2 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG): Die Lehrer sind verpflichtet, sich fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungs veran sta ltungen teilzunehmen. Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im dienstlichen Interesse liegen, können im notwendigen Umfang dienstliche Erleichterungen g ewährt werden §9a Abs. 2 Lehrerdienstordnung (LDO): Die Lehrkräfte sind verpflicht et, sich selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen Art. 66 Abs. 2 Leistungslaufbahngesetz (LlbG): Die Beamten und Beamtinnen sind verpflichtet, an Maßnahmen der Einführungs – , Anpassungs – und Förde rungsfortbildung teilzunehmen. Sie sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie den Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen gewachsen sind (Anpassungsfortbildung). BE

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1. Rechtliche Grundlagen 2 BB Landesbeamtengesetz LBG § 23 – Fortbildung, Personalentwicklung (1) Die berufliche Entwicklung der Beamten setzt die erforderliche Fortbildung voraus. Die Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Brandenburgisches Schulgesetz § 67 – Lehrkräfte Abs. 3 Satz 1 (3) Die Lehrkräfte aktualisieren ständig ihre Kenntnisse und Fähigkeiten und können auch in der unterrichtsfreien Zeit in ang emessenem Umfang zu Fortbildungsmaßnahmen herangezogen werden Brandenburgisches Schulgesetz – § 71 Schulleiterin/Schulleiter, besonders Abs. 4 (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtungen der Lehrkräfte und des so nstigen Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz § 9, besonders: Abs. 2 und 3 § 9 – Fortb ildung der Lehrkräfte (2) Lehrkräfte, die erstmals und dauerhaft in den Schuldienst des Landes Brandenburg eintreten, werden bei der Weiterentwickl ung und Vertiefung ihrer im Studium und im Vorbereitungsdienst erworbenen professionsbezogenen Kompetenzen un terstützt und beraten (Berufseingangsphase). (3) Die Lehrkräfte sind zur ständigen Fortbildung verpflichtet. § 67 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes gilt entsprechend. Siehe beigefügte Anlage HB Bremisches Schulverwaltungsgesetz § 10 Abs. 3, Satz 5 Konkretisierung in der Verordnung über die Fortbildung der Lehrkräfte und Lehrer in besonderer Funktion an öffentlichen Schul en ( Lehrerfortbildungsverordnung ), Auszug: § 2: Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder de r Schulleiterin können nicht geleistete Stunden auf das nächste Schuljahr übertragen werden. (2) Lehrerinnen und Lehrer, die nur mit der Hälfte oder weniger der Pflichtstunden beschäftigt sind, können geleistete Stunde n, die das Kontingent gemäß Absatz 1 ü bersteigen, auf das nächste Schuljahr übertragen, Vollzeitkräfte können geleistete Stunden übertragen,

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1. Rechtliche Grundlagen 3 soweit ihre Zahl 40 übersteigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über den Übertragungsumfang bei Teilzeitkr äften, die mit mehr als der Hälfte der Pflichtstunden beschäftigt sind. § 6: Bei Mitgliedern der Schulleitung sowie bei Lehrern und Lehrerinnen in besonderer Funktion bestimmt die jeweils wahrgenommene Funktion den Inhalt der Fortbildung. § 2 HH 30 Stunden pro Jahr für Personal an allgemeinbi ldenden Schulen, 45 Stunden für Lehrkräfte an beruflichen Schulen, ausgewiesen in der Lehrerarbeitszeitverordnung Hamburg HE Hessisches Lehrerbildungsgesetz (§66, Abs.1) MV Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg – Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz – L ehbildG M – V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014 §15 Aufgaben von Fort – und Weiterbildung und Personalentwicklung (1) Die Fort – und Weiterbildung dient der Weiterentwicklung der Professionalität von Lehrpersonen. Sie basiert zum einen auf der produktiven, reflexiven Verarbeitung beruflicher Erfahrungen und zum anderen auf der Festigung und Erweiterung fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und berufswissenschaftlichen Wissens und Könnens für den Unterricht sowie für die spezifischen Anfo rderungen der jeweiligen Bildungsgänge. Sie folgt sowohl dem Bildungs – und Erziehungsauftrag der Schule als auch den spezifischen Anforderungen. Die Fortbildung ist verpflichtend. Sie findet außerhalb der Unterrichtszeit statt. Im begründeten Ausnahmefall können bis zu drei Tage Dienstbefreiung im Schuljahr von der Schulleitung gewährt werden, sofern dadurch kein Unterrichtsausfall eintritt. (2) NI § 22 Niedersächsisches Beamtengesetz: ie Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlicher Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterri chtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind. Der Dienstherr hat für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen sowie deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistungsfähigkeit auf konzeptioneller Grundlage durch Personalentwicklungs – § 51 Abs atz 2 NSchG : NW Zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit sind Fortbildungen für das Schulpersonal unerl ässlich (§ 57 – 60 SchulG). Schulen erstellen im Rahmen des Sc hulprogramms unter Berücksichti gung der Pflicht zur Fortbildung und de s Rechts

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1. Rechtliche Grundlagen 4 auf Fortbildung sowie von Ergebnissen der internen und externen E valuation eine Fort – und Weiter bildungsplanung zu ihrer Qualitätssicherung und – entwicklung, (Abs. 1.1 BASS 20 – 22 Nr. 8) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen, (§ 57 Abs. 3 SchulG). RP Landesbeamtengesetz Rheinland – Pfalz (§ 22 Fortbildung) Schulg esetz Rheinland – Pfalz (§ 25 Abs. 9 Lehrkräfte) Landesgesetz zu Stärkung der inklusiven Kompetenz und der Fort – und Weiterbildung von Lehrkräften (§ 9 Verpflichtung zur Fortbildung) Verwaltungsvorschrift “Veranstaltungen der Lehrerfort – und – weiterbildung und Erwerb von Qualifikationen” (wird aktuell überarbeit et) SL §3 Abs. 5 ADOL: Der Lehrer hat die Pflicht zur ständigen Fortbildung (vgl. § 29 Abs. 3 und 4 SchG). § 29 Abs. 3 SchoG: Die Lehrer sind verpflichtet, sich auch nach Abschluss ihrer Ausbildung allgemein und fachlich fortzubilden. Ihre Fortbildung wird von der Schulaufsichtsbehörde angemessen unterstützt SN Sächsisches Schulgesetz § 40 (2) Rahmen der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung, in der Verfassung des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung und der in diesem Gesetz niedergelegten Erziehungs – und Bildungsziele, ländergemeinsam en Bildungsstandards, Lehrpläne sowie der übrigen für ihn gelten – den Vorschriften und Anordnungen. Er ist verpflichtet, sich regelmäßig, insbesondere in der unterrichtsfreien Zeit, in angemessenem Umfang fortzubilden. Diese Verpflichtung umfasst neben der fachlichen und pädagogischen Fortbildung auch die Erweiterung der diagnostischen Fähigkeiten und der entwicklungspsychologischen Kenntnisse. ST § 30 a Abs. 1 SchG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geänd ert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 94) http://www.landesrecht.sachsen – anhalt.de/jportal/?quelle =jlink&query=SchulG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true Danach sind die Lehrkräfte und die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen verpflichtet, sich regelmäßig, auch in SH s. § 31 Abs. 1 Lehrkräftebildungsgesetz Schl. – H. TH § 35 Abs. 1 Thüringer Lehrerbildungsgesetz sind verpflichtet, ihre erworbene berufsbezogene Qualifikation zu pflegen und weiterzuentwickeln. Über die Wahl der hierfür geeigneten Fortbildungsangebote entscheiden die Lehrkräfte grundsätzlich in eigener Verantwortung. Die Schulleitung kann Lehr kräfte zur W

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1. Rechtliche Grundlagen 5 1.2 Verantwortlich für die Umsetzung der Fortbildungsverpflichtung ist das zuständige Ministerium das zuständige Landesinstitut Schulaufsicht die Schulleitung andere nicht formal Bemerkungen BW Die Erfüllung der beschriebenen Fortbildungsverpflichtung ist vorrangig im Wege kooperativer und motivierender Personalführung durch die Schulleitung sicherzustellen. Um diese Verpflichtungen zu erfüllen, kann die jeweilige Schulleitung Lehrerinnen und Lehrer in zu begründenden Fällen aber auch “zur Wahrnehmung bestimmter Fort – bzw. Weiterbildungsmaßnahmen verpflichten.” (vgl. die oben genannte VwV, IV. (3)). BY Überprüfung i. d. R. im Rahmen der periodi schen dienstlichen Beurteilung durch den je – weils (direkten) Dienstvorgesetzten BE — BB — HB — HH — HE — MV —

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1. Rechtliche Grundlagen 6 das zuständige Ministerium das zuständige Landesinstitut Schulaufsicht die Schulleitung andere nicht formal Bemerkungen NI — NW Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet eigenverantwortlich im Rahmen der von der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 3 SchulG beschlossenen Grundsätze über Angelegenheiten der Fortbildung und wirken auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer hin. Dazu gehört auch die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen. Der Lehrerrat ist nach § 69 Abs. 2 SchulG zu beteiligen (§ 59 Abs. 6 SchulG). R P — SL — SN ST — SH Da die Fortbildungsverpflichtung nicht quantifiziert ist, findet eine formale Überprüfung nicht statt. Ausgenommen hiervon ist die Teilnahme an Weiterbildungs – maßnahmen, Zertifikatskursen und Veranstaltungen, die auf der Grundlage verpflichtender

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1. Rechtliche Grundlagen 8 1.3 Die Ausgestaltung der Fortbildung durch die zuständigen Institutionen erfolgt auf einer spe zifischen rechtlichen Grundlage Ja Nein Bemerkungen BW Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Leitlinien zur Fortbildung und 2006. BY 0 8. 0 8.2002) BE — BB — HB Generelle Ziel – /Zweckbestimmung von Fortbildung durch das Schulverwaltungsgesetz § 10 sowie di e Lehrerfortbildungsverordnung § 2. HH — HE Alle Fortbi ldungsmaßnahmen für Lehrkräfte basieren auf den im Hessischen Lehrerbildungsgesetz formulierten Vorgaben (§§63 – 67) MV Verordnung über die Fortbildung der Lehrkräfte und die Qualifikation für Ämter des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung sowie für Funktionsämter des Laufbahnzweiges Schuldienst (Lehrkräftefortbildungs – und – qualifizierungsverordnung – LkFbQVO M – V) vom 22. Oktober 2015 NI Grundlage für die Durchführung von zentralen Fortbildungen und Fortbildungen für Berufsbildenden Schulen durch das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung ist ein Beschluss der niedersächsischen Landesregierung vom 09.11.2010. Die Durchführung der regionalen Lehrkräftefortbildung ist über Verwaltungsvereinbarungen z wischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und den Kompetenzzentren für Lehrkräftefortbi ldung geregelt . Die Zuständigkeiten und Aufgaben im Rahmen der Ausgestaltung der Fortbildung sind durch Erlasse des Niedersächsischen Kultusministeriums in seinem Geschäftsbereich geregelt.

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1. Rechtliche Grundlagen 9 Ja Nein Bemerkungen NW – und Weiterbildung; Strukturen und Inhalte der Fort – – 22 Nr. 8 (§§ 57 – 60 SchulG). RP – Schulgesetz – PL Errichtungserlass (2010) – ZuLV aktuell gültig für 2017 u. 2018 – IKFWBLehrG (Landesgesetz zur Stärkung der inklusiven Kompetenz und Fort – und Weiterbildung von Lehrkräften, seit 05.12.2015 in Kraft) – Verwaltungsvorschrift (Veranstaltungen der Lehrerfort und – weiterbildung u. Erwerb von Qualifikationen, diese befindet sich zurzeit in der Überarbeitung) SL Erlass betreffend das Landesinstitut für Pädagogik und Medien (LPM) vom 27. Mai 1988 (GMBl. Saar S. 159), zuletzt geändert am 20. Mai 2012 SN Derzeit ausschließlich auf § 40 SächsSchulG. ST § 30 a Schulgesetz des Landes Sachsen – Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68) ), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 94) http://www.landesrecht.sachsen – anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true Die Schule als professionelle Lerngemeinschaft, RdErl. d es MK vom 19.11.2012 (SVBl. LSA, S. 264), zuletzt geändert durch RdErl. des MK vom 04.02.2015 (SVBl. LSA S. 19) Lehrkräfte zur Unterstützung und Beratung von Schulen, RdErl. des MK vom 2.12.2013 (SVBl. LSA S. 297) SH Dienstvereinbarung zwischen dem Ministerium, dem Hauptpersonalrat Lehrkräfte und dem IQSH zur Fort – und Weiterbildung der Lehrkräfte durch das IQSH ( Dienstvereinbarung )

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2. Formate 11 2 . Formate 2.1 Die Fortbildung wird in folgenden Formaten angeboten Präsenz eintägig Präsenz mehrtägig Schulinterne Fortbildung Online – Formate Mischformate (Online und Präsenz) Prozessbegleitend in Schulen andere Bemerkungen BW “Schulnahe Fortbildung” – mehrere Schulen führen zusammen “schulintern” eine Fortbildung durch. BY Staatliche Lehrerfortbildung in Bayern findet auf allen Ebenen bedarfsgerecht und zielgruppenorientiert statt. Die Wahl des Formats ist vom jeweiligen Inhalt und der jeweiligen Zielgruppe abhängig. Grundsätzlich werden alle Formate bedient. ind Sequenzfortbildungen über einen längeren Zeitraum gemeint. BE BB Im Land Brandenburg wird aktuell ein Wechsel von halbtägiger Präsenz hin zu prozessbegleitenden Maßnahmen, die oft modular ausgestaltet sind, vollzogen. Online – und

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