gelegt und den Teilnehmern jeweils durch Rundschreiben bekannt gegeben. geben. 1.1 Mittel für Antragsteller. 1.1.1 Eigene Stelle.
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DFG -Vordruck 1.19 Œ 09/19 Seite 2 von 39 Deutsche Forschungsgemeinschaft Kennedyallee 40 53175 Bonn Postanschrift: 53170 Bonn Telefon: + 49 228 885 -1 Telefax: + 49 228 885 -2777 Inhaltsverzeichnis Seite Ergänzendes Merkblatt 3 I. Antragsberechtigung 3 II. Art der Förderung .. .. .. .. 4 III. Ant ragstellung . 5 IV. Kostenarten .. .. .. . 5 1. Personal . 5 1.1 Mittel für Antragsteller .. 6 1.1.1 Eigene Stelle .. . 6 1.1.2 Vertretungskosten .. . .. 8 1.2 Richtlinien für die Vergütung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Projekt 8 1.2.1 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter .. 8 1.2.2 Nichtwissenschaftliches Personal .. 9 1.2.3 Studentische Hilfskräfte .. 9 1.2.4 Allgemeine Hinweise . 10 2. Wissenschaftliche Geräte 11 3. Verbrauchsmaterial . 12 4. Reisen .. 12 5. Publikationskosten .. .. .. .. 13 5.1 Projektinterne Publikationskosten .. .. .. 13 5.2 Publikationsbeihilfen .. 14 6. Sonstige Kosten .. 14 V. Verpfli chtungen 15 VI. Veröffentlichung von Antragsteller – und Projektdaten 17 Leitfaden für die Antragstellung .. .. . 18 I. Allgemeine Hinweise .. . . 18 II. Aufbau des Antrags .. .. .. .. 20 1. Allgemeine Angaben .. 20 2. Sta nd der Forschung und eigene Vorarbeiten 24 3. Ziele und Arbeitsprogramm . 26 4. Beantragte Mittel .. 29 5. Vorau ssetzungen für die Durchführung des Vorhabens 35 6. Erklärungen 37 7. Unterschrift(en) .. . . 38 8. Verzeichnis der Anlagen .. .. . 38 Anlage: Benennung von Antragsdokumenten 39

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DFG -Vordruck 1.19 Œ 09/19 Seite 3 von 39 Deutsche Forschungsgemeinschaft Kennedyallee 40 53175 Bonn Postanschrift: 53170 Bonn Telefon: + 49 228 885 -1 Telefax: + 49 228 885 -2777 Ergänzendes Merkblatt I. Antragsberechtigung Antragsberechtigt ist grundsätzlich jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler in der Bun- desrepublik Deutschland oder an einer deutschen Forschungseinrichtung im Ausland, deren wissenschaftliche Ausbildung – in der Regel mit der Promotion – abgeschlossen ist. Für Angehörige der Institute und Mitgliedseinrichtungen der Max -Planck -Gesellschaft, der Fraun- hofer -Gesellschaft, der Helmholtz -Gemeinschaft oder der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz, sowie für Angehörige von mit diesen Organisationen assoziierten Forschungs- einrichtungen, die aus öffentlichen Mitteln grundfinanziert werden, und für Angehörige deutscher Standorte international getragen er Forschungseinrichtungen gilt folgendes: Wenn Sie im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses tätig sind, können Sie in der Regel nur gemeinsam mit einem Hochschulangehörigen einen Antrag für ein Gemeinschaftsprojekt stel- len (Kooperationspflicht) 1. Dieses Gemeinschaftsprojekt kann nur gefördert werden, wenn min- destens 50% der insgesamt bewilligten Mittel für den Angehörigen einer deutschen Hochschule bestimmt sind oder die Federführung für die wissenschaftliche Planung und Durchführung des Gemeins chaftsprojekts bei dem Kooperationspartner an der deutschen Hochschule liegt. Sie kön- nen eigenständig einen Antrag stellen, wenn Sie an Ihrer Forschungseinrichtung im Rahmen ei- nes befristeten Arbeitsverhältnisses tätig sind und damit als wissenschaftlicher Nachwuchs an- gesehen werden. Ohne mit einem Hochschulangehörigen kooperieren zu müssen, sind Sie insbesondere antrags- berechtigt, wenn Sie in einer Mitgliedseinrichtung der Leibniz -Gemeinschaft (WGL) tätig sind, die pauschale Mittel an die DFG abführt. 1 Im Rahmen von Schwerpunkten und Forschungsgruppen gilt keine individuelle Kooperationspflicht. Hier findet die Kooperation über die Forschungsgruppe oder den Schwerpunkt statt.

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DFG -Vordruck 1.19 Œ 09/19 Seite 4 von 39 Deutsche Forschungsgemeinschaft Kennedyallee 40 53175 Bonn Postanschrift: 53170 Bonn Telefon: + 49 228 885 -1 Telefax: + 49 228 885 -2777 Bei einem Antrag auf Eigene Stelle, die an einer entsprechenden Forschungseinrichtung ange- siedelt werden soll, gelten besondere Bestimmungen. Hierbei gilt die Kooperationspflicht grund- sätzlich auch für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler. Unte r der Vorausset- zung, dass Sie Ihren Antrag auf Eigene Stelle innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren nach der Promotion stellen 2 und die außeruniversitäre Forschungseinrichtung 45% der Projektkosten incl. der Kosten für die Eigene Stelle trägt, sind Si e jedoch von dieser Kooperationspflicht ausge- nommen. In der Regel nicht antragsberechtigt sind Sie, wenn Sie in einer Einrichtung arbeiten, die nicht gemeinnützig ist, oder Ihnen die sofortige Veröffentlichung der Ergebnisse in allgemein zugäng- licher Form nicht gestattet. Im Einzelfall berät Sie die Geschäftsstelle der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). II. Art der Förderung Zur Durchführung thematisch und zeitlich begrenzter Forschungsvorhaben können Sie bei der DFG Mittel beantragen, mit denen vor allem Personal -, Sach – einschl. Reisekosten und Publika- tionskosten bereitgestellt werden. Ausgenommen : 1. Ihre persönlichen Bezüge, 3 2. die Bezahlung von Schreibkräften, 3. Mittel für Bau – und Einrichtungsmaßnahmen, Miete, 4. Mittel für allgemeine Institutseinrichtun gen (z.B. Büromöbel, Handwerkszeug, Berufsklei- dung), Büromaterial, Porto und Fernmeldegebühren, 5. Beiträge zu Sachversicherungen, 6. Mittel für die Inanspruchnahme hochschuleigener Rechenzentren, 7. Mittel für Geräte, die (für das jeweilige Fach) zur zeitgemäßen G rundausstattung gehören, 8. Mittel für die Vervollständigung oder Reparatur von Geräten, die nicht Eigentum der DFG sind, 9. Umsatzsteuerbeträge, soweit sie als Vorsteuer abgezogen werden können, 2 In begründeten Einzelfällen, insbesondere Erziehungszeiten, kann die 6 -Jahres -Frist verlängert werden. Wenden Sie sich bitte in diesem Fall vor der Antragstellung zur Beratung an die Geschäftsstelle (Gruppe “Qualitätssicherung und Verfahrensentwicklung”), da sonst Ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann. 3 Vgl. jedoch das Merkblatt Forschungsstipendien (DFG -Vordruck 1.04), das Merkblatt für das Heisenberg -Pro- gramm (DFG -Vordruck 1.17) und im Abschnitt IV Nr. 1.1.1 – Eigene Stelle -.

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DFG -Vordruck 1.19 Œ 09/19 Seite 5 von 39 Deutsche Forschungsgemeinschaft Kennedyallee 40 53175 Bonn Postanschrift: 53170 Bonn Telefon: + 49 228 885 -1 Telefax: + 49 228 885 -2777 10. und alle anderen Kosten, die entweder von anderen Trägern übernommen werden (müssen) oder mit der Forschungsarbeit nicht zusammenhängen. III. Antragstellung Anträge können Sie grundsätzlich jederzeit stellen. Dabei ist folgendes zu beachten: Für bereits begonnene Projekte können keine Fördermittel zur Verfügung gestellt werden. Ein Projekt gilt immer dann als begonnen, wenn bereits Rechtsverpflichtungen eingegangen wur- den, z.B. durch den Abschluss von Arbeits – oder anderen Verträgen. Fortsetzungsanträge zum gleichen Vorhaben sollten der DFG spätestens sechs Mona te vor dem Termin vorliegen, zu dem die bewilligten Mittel voraussichtlich verbraucht sein werden. Für Anträge im Rahmen von Schwerpunktprogrammen werden in der Regel Termine fest- gelegt und den Teilnehmern jeweils durch Rundschreiben bekannt gegeben. Die Form der Anträge und die Art der erforderlichen Angaben sind in dem nachfolgenden Leitfa- den verbindlich geregelt. IV. Kostenarten 1. Personal 4 (vgl. auch Abschn. II Nr. 4.1 im Leitfaden) Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich in Form von pauschalierten Beträgen, die nach folgenden Kategorien gestaffelt sind: 4 Seit dem 1. November 2006 gilt in allen Bundesländern, abgesehen von Hessen und Berlin, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV -L), der an den Hochschulen sowie an überwiegend landesfinanzierten au- ßeruniversitären Forschungseinrichtun gen Anwendung findet. Überwiegend bundesfinanzierte Forschungseinrich- tungen unterliegen dagegen dem TVöD. Die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV -L und des TVöD erfolgt bis auf weiteres nach den Eingruppierungsmerkmalen des BAT. Die folgenden Hinweise o rientieren sich an den Re- gelungen des TV -L und dem BAT. Sofern dieser in Ihrer Einrichtung keine Anwendung findet, werden die dort geltenden Regeln (z.B. TVöD / Haustarif) bei der Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend angewendet.

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DFG -Vordruck 1.19 Œ 09/19 Seite 6 von 39 Deutsche Forschungsgemeinschaft Kennedyallee 40 53175 Bonn Postanschrift: 53170 Bonn Telefon: + 49 228 885 -1 Telefax: + 49 228 885 -2777 Einzelheiten finden Sie in folgender Übersicht: www.dfg.de/formulare/60_12/ Die Beträge werden von der Geschäftsstelle der DFG an hand der einschlägigen Tarifmerk- male, der vorgesehenen Arbeitszeit (Vollzeit – oder Teilzeitbeschäftigung) und der Beschäf- tigungsdauer ermittelt. Die angegebenen Beträge beruhen auf ” Bruttoarbeitgeberkosten “. Sie enthalten u. a. die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (einschl. Zusatzversor- gung) und zu den vermögenswirksamen Leistungen sowie die Jahressonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld). Mittel für Hilfskräfte (studentische und wissenschaftliche) können nach Bedarf gemäß den ortsüblichen Sätzen beantr agt werden. Es w ird keine Pauschale vorge- geben. 1.1 Mittel für Antragsteller 1.1.1 Eigene Stelle Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Projekts Mittel für die Finanzierung des eige- nen Beschäftigungsverhältnisses ( Eigene Stelle ) für die Projektlaufzei t einzuwerben. Diese sind in der Kategorie “Postdoktorandin/ Postdoktorand und Vergleichbare ” zu beantragen. Dem Antrag ist eine Erklärung der aufnehmenden Institution beizufügen, in der sie sich verpflichtet, die Arbeitgeberfunktionen für Sie während der Laufzeit der Bewilligung zu über- nehmen und gemeinsam mit Ihnen die Rahmenbedingungen für die Durchführung des Pro- jektes zu gewährleisten. Den verbindlich vorgeschriebenen Inhalt der Erklärung finden Sie im Internet auf der DFG -Homepage unter: http://www.dfg.de/formulare/41_027/ Falls Sie als Nachwuchswissenschaftlerin bzw. Nachwuchswissenschaftler an einer kooperationspflichtigen außeruniversitären Forschungseinrichtung die Ausnahme von der Kooperatio nspflicht in Anspruch nehmen möchten (vgl. Abschnitt I), fügen Sie bitte zudem die verbindliche Zusage Ihrer Forschungseinrichtung über die Übernahme von 45% der beantragten Projektkosten incl. der Eigenen Stelle bei.

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DFG -Vordruck 1.19 Œ 09/19 Seite 8 von 39 Deutsche Forschungsgemeinschaft Kennedyallee 40 53175 Bonn Postanschrift: 53170 Bonn Telefon: + 49 228 885 -1 Telefax: + 49 228 885 -2777 1.1.2 Vertr etungskosten Das Einwerben von Mitteln für Vertretung ist möglich für Wissenschaftlerinnen und Wissen- schaftler, zu deren Dienstaufgaben die Forschung gehört und die nach Dienstrecht die Mög- lichkeit haben, ein Forschungsfreisemester zu beantragen. Diese kön nen für bis zu 12 Mo- nate Mittel zur Finanzierung einer Vertretung beantragen, die ihre Aufgaben in Lehre und Verwaltung übernimmt, um sich so Freiräume zur Durchführung eines DFG -finanzierten Fors chungsprojektes zu verschaffen. Mittel für Vertretung können dann beantragt werden, wenn das Projekt erfordert, dass der Pro jektleiter bzw. die Projektleiterin in einem größeren Umfang als üblich bestimmte For- schungsarbeiten selbst durchführen muss und weniger als üblich delegieren kann. Das Mo- dul kann auch d ann beantragt werden, wenn keine anderen Mittel zur Durchführun g des Projektes notwendig sind. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Hochschule bereit ist, den Projektleiter bzw. die Pro- jektleiterin für die beantragte Zeit zu beurlauben. Kosten für die Ve rtretung innerhalb eines Landesforschungs freisemesters können nicht übernommen werden. Die Vertretung soll nach Möglichkeit so gestaltet werden, dass dem wissenschaftlichen Nachwuchs die Möglichkeit zur Weiterqualifizierung gegeben wird . Es werden Mittel zur Bezahlung de r Vertretung bis maximal zur Höhe des Gehalts des Ver- tretenen bereitgestellt. 1.2 Richtlinien für die Vergütung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Projekt 1.2.1 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die Höhe der beantrag ten Vergütung des wissenschaftlichen Personals in von der DFG finanzierten Forschungsprojekten soll sich nach den Anforderungen des einzelnen Projekts und nach der Qualifikation des Einzelnen im Hinblick auf diese Anforderungen richten. Für nicht promovie rte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen in der Regel Mittel in der Kategorie ” Doktorandin/ Doktorand und Vergleichbare ” mit mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit beantragt werden. Möglich ist auch die Beantragung von Mitteln für eine Arbeitszeit von mehr als 50%, soweit es die nationale und internationale Wettbewerbssituation innerhalb und außerhalb des Wissenschaftssystems erfordert.

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DFG -Vordruck 1.19 Œ 09/19 Seite 9 von 39 Deutsche Forschungsgemeinschaft Kennedyallee 40 53175 Bonn Postanschrift: 53170 Bonn Telefon: + 49 228 885 -1 Telefax: + 49 228 885 -2777 In vielen von der DFG geförderten Projekten besteht die Möglichkeit der wissenschaftli- chen Qual ifikation (Vorbereitung auf die Promotion). Werden noch nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Vollzeit eingesetzt, sollte ihnen innerhalb der Arbeitszeit nach Maßgabe des jeweiligen Landeshochschulrechts Gelegen- heit zur Vo rbereitung auf die Promotion gegeben werden. Der weit überwiegende Teil der Arbeitszeit muss jedoch für die Mitarbeit im Projekt aufgewendet werden. Projekte, die ausschließlich der Anfertigung von Dissertationen dienen sollen, können von der DFG nicht ge fördert werden. Sind für die Erreichung des Projektziels eine besondere wissenschaftliche Qualifi kation (Promotion), Erfahrung und Selbständigkeit der einzustellenden Person erforderlich , so könne n auch Mittel in der Kategorie “Postdoktorandin/ Postdoktorand und Vergleich- bare ” beantragt werden . In der Kategorie ” sonstige wissenschaftliche Mitarbeiterin/ sonstiger wissenschaftlicher Mit- arbeiter ” können Mittel für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, die für die Erreichung des Projek tziels erforderlich sind und über einen Fachhochschulabschluss oder einen universitären Bachelor, der nicht zur Promotion berechtigt, verfügen. 1.2.2 Nichtwissenschaftliches Personal Für nichtwissenschaftliches Personal in einem regulären tariflichen Besch äftigungsver- hältni s sind Mittel in der Kategorie ” nichtwissenschaftliche/r Mitarbeiter/in ” zu beantragen. 1.2.3 Studentische Hilfskräfte Die DFG begrüßt die Einbindung studentischer Hilfskräfte bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ihres Studiums, um diese an Forschungsaufgaben heranzuführen. Geeig- nete Studierende können bereits in den ersten Semestern in Projekte eingebunden werden. Für die Bezahlung studentischer Hilfskräfte sind die an der jeweiligen Hochschule gelten- den Richtsätze zugrunde zu legen. In diesem Zusammenhang legt die DFG nahe, zu prüfen, ob in geeigneten Fällen Schüle- rinnen und Schüler stundenweise , gegen ein angemessenes Entgelt, im Projekt beschäf- tigt werden können, um diesen einen möglichst frühen Kontakt mit der Wissenschaft zu ermöglichen.

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DFG -Vordruck 1.19 Œ 09/19 Seite 10 von 39 Deutsche Forschungsgemeinschaft Kennedyallee 40 53175 Bonn Postanschrift: 53170 Bonn Telefon: + 49 228 885 -1 Telefax: + 49 228 885 -2777 1.2.4 Allgemeine Hinweise Die Mittel stehen nach Maßgabe der Verwendungsrichtlinien, die jeweils dem Bewilligungs- schreiben beigefügt sind, bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung der tariflich gerechtfertigten Zahlungen zur Verfügung (einschließlich tarifbedingter und ge- setzlicher Nebenkosten). Zu den tariflich gerechtfertigten Zahlungen zählen auch Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, sowie leistungsbezogene Vergü- tungsbestandteile (§ 18 TV -L). Der TV -L räumt insbesondere die Möglichkeit ein, zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung qualifizierter Fachkräfte oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten innerhalb derselben Entgeltgruppe ein bis zu zwei Entwick- lungsstufen höheres Entgelt zu gewähren. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die bereits in der Endstufe einer Entgeltgruppe eingeordnet sind, darf unter bestimmten Vo- raus setzu ngen eine Zulage in Höhe von 25 % des Entgelts der Entwicklungsstufe 2 zuer- kannt werden (§§ 40 Nr. 5 Ziffer 2, 16 Abs. 5 Satz 3 TV -L). Zusätzlich sehen die §§ 40 Nr. 6, 18 Abs. 7 und 8 TV -L die Möglichkeit vor, weitere Leistungszulagen und eine einmali ge Leistungsprämie zu zahlen. Über die Gewährung oder Nicht -Gewährung der genannten Zulagen oder der Leistungs- prämie, die Höhe des Leistungsentgelts im Einzelfall sowie die Einordnung eines Mitarbei- ters in den allgemeinen TV -L oder den Spartentarifvertrag Uniklinika (TV -Ä) entscheidet alleine der Arbeitgeber. Die in den §§ 40 Nr. 6, 18 Abs. 6 TV -L vorgesehene Drittmittelzulage kann in von der DFG finanzierten Projekten aus haushaltsrechtlichen Gründen dagegen nicht gewährt werden. In Fällen familienbedingter Ausfallzeiten (Kinderbetreuung, Pflege von Familienangehöri- gen aus Alters – oder Krankheitsgründen) einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. eines wissenschaftlichen Mitarbeiters können Mittel, die erforderlich sind, um die Er gebnisse des Projekts in der laufenden Förderphase zu erreichen, auf zusätzlichen Antrag hin bewilligt werden.

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DFG -Vordruck 1.19 Œ 09/19 Seite 11 von 39 Deutsche Forschungsgemeinschaft Kennedyallee 40 53175 Bonn Postanschrift: 53170 Bonn Telefon: + 49 228 885 -1 Telefax: + 49 228 885 -2777 Reduziert die Projektleitung aufgrund familiärer Verpflichtungen (Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen) ihre Arbeitszeit, so können a uf Antrag zusätzliche Mittel bewilligt werden, um die zügige Fortführung der wissenschaftlichen Arbeiten zu gewährleis- ten. Mittel für Deutschkurse ausländischer, DFG -bezahlter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kön- nen bis zu 2.000, – EUR bei einer mindesten s zwölfmonatigen Tätigkeit beantragt werden. Bei der Festsetzung der Bewilligung geht die DFG davon aus, dass das aus der Förderung bezahlte Personal während der gesamten Dauer seiner Beschäftigung (ggf. mit Ausnahme kürzerer Reisen im Interesse des Proje ktes) in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist. Ist im Einzelfall ein längerer Auslandsaufenthalt vorgesehen, so muss dies bereits im Antrag dargelegt und begründet werden. 2. Wissenschaftliche Geräte (vgl. Abschn. II Nr. 4.2 im Leitfaden) Entstehen dur ch die Aufstellung und den Betrieb eines beantragten Geräts zusätzliche Kos- ten (z.B. durch Umbauten oder Erhöhung der laufenden Kosten des Institutsbetriebes – Be- triebsmittel, Wartungskosten, Bedienungspersonal -), so ist die Übernahme dieser Kosten durch den Unterhaltsträger vor der Antragstellung sicherzustellen. Die DFG kann Betriebs – und Folgekosten für Großgeräte übernehmen, die durch projekt- spezifischen Mehrbedarf bedingt sind. Diese Kosten sollten möglichst pauschaliert sein. Es sollte eine Nutzeror dnung vorgelegt werden. Abschreibungs – und Reinvestitionskosten für Neuanschaffungen (AfA -Kosten) können nicht, auch nicht anteilig, übernommen werden. Zusätzliches Personal kann in den pauschalen Mitnutzungskosten nur anteilig ent- sprechend der Notwendigk eit geltend gemacht werden, das Gerät über den Normalbetrieb hinaus für ein Forschungsprojekt in Betrieb zu halten. Der Grundbedarf des jeweiligen Großgerätes muss aus der Grundausstattung finanziert werden. Mehrverbrauch, der durch den Betrieb des Großger ätes für ein spezielles Forschungsprojekt entsteht, kann unter den pauschalen Kosten abrechenbar sein. Wartungskosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Großgerätes sollten nicht in den pauschalen Mitteln enthalten sein. Pauschalierte Betriebs – und Fo lgekosten, die die o. a. Bedingungen erfüllen, können unter Ziff. 6 “Sonstige Kosten” beantragt werden.

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