Mar 23, 2020 — Soziale Kontakte beschränken anlässlich der Corona-Pandemie. AV d. MS v. 23. 3. 2020 — 401-41609-11-3 —. Die rasante Verbreitung des
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Vollzug des IfSG ; Soziale Kontakte beschränken anlässlich der Corona – Pandemie AV d. MS v. 2 3 . 3. 2020 401 – 41609 – 11 – 3 Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS – C o V – 2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Es muss alles dafür getan werden , einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und das Gesundheit s system leistungsfähig zu halten. Nur so ist es möglich , diejenigen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben und medizinischer Betreuung bedürfen, gut zu versorgen. Vor allem müssen die Menschen geschützt werden , die ein besonderes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben. Vor diesem Hintergrund erlässt das MS auf der Grund lage des § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG vom 20. 7. 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. 2. 2020 (BGBl. I S. 148), i . V. m. § 3 Abs . 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD vom 24. 3. 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetz es vom 19. 12. 2019 (Nds. GVBl. S. 451) , i . V. m. § 102 Abs . 1 Satz 1 NPOG i. d. F. vom 19. 1. 2005 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. 12. 2019 , auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen folgende Allgemeinverfügung : 1 . Kontakte zu anderen Menschen , die nicht zu den Angehörigen des eigenen Haus standes gehören, sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 2. Kontakte außerhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei folgende Bedingungen zwingend eingehalten werden: a) In der Öffentlichkeit (einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs [im Folgenden: ÖPNV]) ist wo immer möglich ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten. Das gilt auch für die körperliche oder sportliche Betätigung im Freie n, nicht jedoch für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit , die das Abstandsgebot
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von Mensch zu Mensch gefährden (z. B. Gruppenbildung, Picknicken und Grillen) , sind untersagt. b) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist Einzelpersonen gestattet. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt, ausgenommen von dieser Beschränkung sind Angehörige sowie Personen, die in einer gemeinsamen Wo hnung leben. Ebenfalls ausgenommen sind Wartebereiche des ÖPNV unter Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen. 3. Insbesondere sind weiterhin zulässig : a ) die körperliche und sportliche Betätigung im Freien , b ) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Jahreszeit bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, c ) die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medi zinische Behandlungen; Blutspen den sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachberufe , soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho – und Physiotherap ie ), d ) der Besuch von anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist , sowie von Apotheken, Sanitätshäusern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Drogerien, e ) die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den folgenden Betrieben und Einrichtungen: Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte,
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Abhol – und Lieferdienste, Großhandel, Tierbedarfshan del, Brief – und Versand handel, Post , Banken , Sparkassen und Geldautomaten, Ta nkstellen, Kfz – od er Fah r rad – Werkstätten, Rei nigungen , Zeitungsverkauf, Waschsalons , Verkauf von Fahrkarten für den ÖPNV . f) Logistik für Industrieproduktion, g ) der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten , Kranken oder Menschen mit Ein schränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich, h ) die Betreuung von hilfebedürftigen Personen und Minderjähri gen, auch zur Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs i . S . des Buchst . e, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind, i ) die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen , jedoch nur im engsten Familienkreis,
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j ) die Wahrnehmung einer seelsorgerischen Betreuung durch einzelne Geistliche, k ) die Begleitung und Abholung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung von Schulen, Kindertageseinrichtungen oder and eren Betreuungseinrichtungen, soweit der Besuch dieser Einrichtungen nicht gesondert eingeschränkt ist, l ) der Besuch von Behörden, Gerichten, anderen Hoheitsträgern sowie von an deren Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich – rechtliche Aufgaben wahrnehmen , m ) die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied des Niedersächsischen Landtag e s oder der Landesregierung, als Mitglied des Staatsgerichtshofs, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Mitglied ko mmunaler Gremien, als Beamtin oder Beamter, als Beschäftigte oder Beschäftigter oder als Richterin oder Richter, als Mitglied des diplomatischen oder konsularischen Corps sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspf lege, n ) die Versorgung, Betreuung oder Ausführung von selbst gehaltenen Tieren oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung, o ) die Abwen dung unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person, na her Angehöriger oder des Eigentums sowie anderer vergleichbarer Notlagen, die nicht anders abgewendet werden können, p ) wenn Anordnungen einer Behörde, eine s anderen Verwaltungsträger s oder ein es Gericht s Folge zu leisten ist. 4. Ebenfalls gestattet sind Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Fi lm oder anderer Medien. 5. Bet reiber innen und Betreiber von Restaurations betrieben , die einen Außer – Haus – Verkauf anbieten, sind verpflichtet, folgende Abstandsregelungen sicherzustellen : Mindestabstand 1,5 m zwischen den Kundinnen und Kunden , durchschnittlich lediglich eine Person auf 10 qm.
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6. Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen , bei denen der Mindestabstand von 1,5 m von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann , sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Frisör innen und Frisör e , Tatoostudios , Nagelstudios , Kosmetikstudios , Physiotherapeut innen und Physiotherapeut en, es sei denn, eine Behandlung ist durch ärztliche Bescheinigung als unaufschiebbar erklärt , Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und anerkannte Aus – und Weiterbildungsstätten nach dem BKrFQG . Notwendige Dienstleistungen sind insbesondere Optiker, Hörgeräteakustiker. 7. Die Betreiber innen und Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengeschäfte n i . S . der Nummer 1 Buchst. e sind verpflichtet , einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen , zulässig ist durchschnittlich lediglich eine Person auf 10 qm. 8. Auf Wochenmärkten sind nur Verkaufsstände für Lebensmittel erlaubt. Die Betreiber innen und Betreiber der Verkaufsstände sind verpflichtet , folgende Abstandsregelungen sicherzustellen einzuhalten: Mindesta bstand von 1,5 m zwischen den Kundinnen und Kunden . 9. Betreiber innen und Betreiber n von Baumärkte n , Gartenfachmärkten und Gartenbaumärkten ist die Abgabe von Waren an nichtgewerbliche Kundinne n und
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Kunden (Privatkund inn en und Privatkunden ) untersagt. Die Kundinnen und Kunden haben nachzuweisen, ein entsprechendes Gewerbe auszuüben. 10 . Der Umgang mit Erntehelferinnen und Erntehelfern, Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern und Werkar beitskräften wird gesondert geregelt. 11. Zu beruflichen Zwecken sind Zusammenkünfte von mehreren Personen zulässig. Soweit möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzuhalten. 1 2 . Die Region Hannover, die Landkreise und kreisfreien Städte können für bestimmte öffentliche Plätze in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen . 1 3 . Verstöße gegen Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs . 1 a Nr. 6 IfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25 000 EUR geahndet . Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung dieser Regelungen zu kontrollieren. Weiter gehende Anordnungen d er örtlich zuständigen Behörden bleiben unberührt. Diese AV ist nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs . 2 Satz 2 des Grundgesetz es für die Bundesrepublik Deutschland im Folgenden: Grundgesetz ), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grund gesetz es ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs . des Grundgesetz es ) eingeschränkt. Die in dieser AV geregelten B eschränkungen der s ozialen Kontakte gelten ab sofort, erforderlichenfalls werden diese Regelungen im Einzelfall durch die zust ändigen Behörden, durch die Polizei oder durch die Ordnungsbehörden auch vor dem Inkrafttreten der AV durch jeweilige Einzelfallregelungen umgesetzt werden. Diese AV wird hiermit öffentlich bekann t gemacht und tritt am Tag nach i hrer Verkündun g in Kraft u nd mit Ablauf des 18 . 4. 2020 außer Kraft. Die Kontaktbesc hränkungen enden dam it am 18 . 4. 2020, 24 . 00 Uhr. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten. Begründung
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Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 H albsatz 2 IfSG kann die zustä ndige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Vor dem Hintergrund der äußerst dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS – CoV – 2 Virus und Erkrankungen an COVID – 19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maß nahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen. Das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionskett en lässt sich nur mit weiteren Maßnahmen zur Einschränkung sozialer Kontakte und damit zur Unterbrechung der Infektionsketten erreichen. Die hier geregelten weiteren Beschränkungen stellen im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirks ames und angemessenes Vorgehen dar. Die R egelungen gewährleisten weiterhin insbesondere eine Teilnahme am beruflichen Leben, die Versorgung mit medizinischen Leistungen und eine soziale Teilhabe. Das Alltagsleben wird nur so weit eingeschränkt, wie es zu r Zielerreichung nach derzeitigen fachlichen Risikoeinschätzungen erforderlich ist. Die B eschränkungen der s ozialen Kontakte sind zur Eindämmung der Verbreitungsrisiken angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung auch verhältnismäßig. Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza – Geschehen hoch bea nspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Rechts mittel belehrung
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Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover , erho ben werden . Hannover, den 23 . 3. 2020 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Im Auftrage Claudia Schröder
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