Kompensation“ in Kraft gesetzt. In Brandenburg umfasste die landwirtschaftliche Nutzfläche 2016 rund. 1,3 Millionen Hektar, das entspricht einem Anteil von
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ImpressumHerausgeber:Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg Presse und Öffentlichkeitsarbeit Henning-von-Tresckow-Straße 2 Œ 13, Haus S 14467 Potsdam Tel.: 0331/ 866 72 37 Fax: 0331/ 866 70 18 [email protected] www.mlul.brandenburg.de Konzeption:trias Planungsgruppe, Schönß ießer Straße 84, 16548 Glienicke (Nordbahn) Autor: Dipl. Ing. Martin MenckeFachliche Erarbeitung:MLUL, Referat 44 Œ Naturschutz in Planungen und Zulassungsverfahren, Natura 2000 Bildnachweis:Dirk Schäfer – Fotolia.com: Titelbild klein Martin Mencke: 5, 9, 10, 11, 22, 28 (links) Karsten Holtmann: Titelbild Richard Nothdorf: 24, 39 (oben)Flächenagentur: 14, 13, 16, 18, 20, 26, 30, 32, 34, 37Landschaftspß egeverband Uckermark-Schorfheide: 39 (unten)Agrargenossenschaft Groß Machnow: 22, 28 (rechts oben, rechts unten)Auß age: Satz und Druck:LGB (Landesvermessung und Geoabasisinformation Brandenburg)Stand: 2017

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3InhaltINHALT Vorwort .. .5 1 Einführung .. .6 2 Die Eingriffsregelung .7 3 Betriebsintegrierte Kompensationsmaßnahmen ..10 3.1 Kosten . ..10 3.2 Maßnahmen ..12 3.2.1 Extensivierung von Dauergrünland .16 3.2.2 Umwandlung von Acker in extensives Dauergrünland ..18 3.2.3 Umwandlung von Acker in Dauergrünland ..20 3.2.4 Anlage von Brachen auf artenarmen Standorten .22 3.2.5 Anlage von Blühstreifen .24 3.2.6 Anlage von Wildkrautstreifen ..26 3.2.7 Anlage von Uferrandstreifen an Gräben, Bächen, Flüssen, Seen und Kleingewässern (Stauden ß uren, Röhrichte) ..28 3.2.8 Schlaginterne Segregation ..30 3.2.9 Anlage von Feldgehölzen und Hecken ..32 3.2.10 Anlage extensiver Obstanlagen und Streuobstwiesen ..34 3.2.11 Anlage extensiver Obstanlagen und Streuobstwiesen im Komplex mit Extensivgrünland / Extensivweide 36 4 Praxisbeispiele 384.1 Groß Kreutz: —Umwandlung von Acker in Extensivgrünland mit Anlage von Senkenfi .38 4.2 Schönow: —Baum-Strauch-Heckefi 40 4.3 Zülowniederung: —Extensive Grünlandbewirtschaftung Wiesenmanagementfi ..42 5 Häu Þ ge Fragen und Antworten .46 6 Ansprechpartner .48 7 Danksagung .. 518 Quellen .. ..52

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5Vorwort Mit dem Ziel der Berücksichtigung der Belange landwirtschaftlicher Be-triebe bei der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen bei Eigriffen in von Natur und Landschaft hat das Brandenburger Agrar- und Um- weltministerium ab dem 1. Juni 2016 die Arbeitshilfe —Betriebsintegrierte Kompensationfi in Kraft gesetzt.In Brandenburg umfasste die landwirtschaftliche Nutzß äche 2016 rund 1,3 Millionen Hektar, das entspricht einem Anteil von 44 Prozent der Gesamtß äche unseres Landes. Der landwirtschaftlichen Bodennutzung kommt daher neben der Versorgung mit Nahrungsmitteln und nach- wachsenden Rohstoffen auch eine besondere Verantwortung für die biologische Vielfalt und unserer Lebensqualität zu. Gleichzeitig ist die Landwirtschaft, ähnlich wie der Naturschutz, von Zerschneidung und Rück-gang von Flächen durch Siedlungs-, Verkehrs-und anderen Infrastrukturentwicklungen betroffen. Auch Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffs- regelung, die als Kompensation für Infrastrukturentwicklungen dienen, werden oft auf landwirt- schaftlich genutzten Flächen vorgesehen.Hier setzt das Konzept der Betriebsintegrierten Kompensationsmaßnahmen an. Landwirte und Gärtner, aber auch Bauherren und Investoren sollen gewonnen werden, um aus einem ge- meinsam von Vertretern des Naturschutzes und der Landwirtschaft entwickelten Katalog Maß- nahmen auszuwählen, die als Kompensation bei Eingriffen in Natur und Landschaft anerkannt werden können. Die Akzeptanz, gerade der Landwirte, für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf ihren Flächen steigt, wenn sie bei der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beteiligt werden. Damit kann auch sichergestellt werden, dass Kompensationsprojekte nicht nur einmalig abgerechnet, sondern auch längerfristig betreut und gepß egt werden. Ein wichtiger, aber gewollter Nebeneffekt ist dabei, Landwirte als Partner zu gewinnen und ihnen zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu erschließen. Die Neuregelungen fußen auf den Anforderungen des Paragrafen 15 Absatz 3 des Bundes- naturschutzgesetzes zur Berücksichtigung agrarstruktureller Belange. Demnach ist bei der In- anspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung sowie durch Bewirtschaftungs- oder Pß egemaßnahmen, die der dauerhafte Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds dienen, erbracht werden kann. Durch die betriebsintegrierten Maßnahmen wird diesen Anforderungen Rechnung getragen. Jörg Vogelsänger Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft BrandenburgVORWORT

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6EinführungDie Arbeitshilfe Betriebsintegrierte Kompen- sation (BIK) soll einen anwendungsorien- tierten Überblick der im Land Brandenburg rechtssicher anwendbaren BIK-Maßnahmen geben. Mögliche Adressaten dieser Arbeits- hilfe sind unter anderemŁ interessierte Landwirtschaftsbetriebe, Ł mögliche Eingriffsverursacher, Ł das Landesamt für Umwelt und die unte- ren Naturschutzbehörden sowie Ł Planungsbüros.Diese Arbeitshilfe beginnt in Kapitel 2 mit einer Einführung in die Eingriffsregelung und deren speziÞ scher Anwendung im Land Brandenburg. Das Kapitel 3 widmet sich dann der Thematik der Betriebsintegrierten Kompensation. Neben einer kurzen Über- sicht zum Thema Kosten in Kapitel 3.1 bildet das Kapitel 3.2 den Kern dieser Veröffentli- chung. Dort werden die BIK-Maßnahmen aus dem Erlass des MLUL —Arbeitshilfe Betriebs- integrierte Kompensationfi in Landwirtschaft und Gartenbau kurz beschrieben sowie die jeweiligen fachlichen Anforderungen und de- ren Anrechenbarkeit für die Eingriffsregelung in Form von Steckbriefen dargestellt. Durch die in Kapitel 4 dargestellten Beispie-le aus der Praxis sollen mögliche BIK-Maß- nahmen weiter veranschaulicht werden. In Kapitel 5 können einige der häuÞ g gestellten Fragen und deren Antworten zur Eingriffsre- gelung nachgelesen werden.Sicher kann diese Arbeitshilfe nicht alle Ein- zelheiten beleuchten und praktischen Frage- stellungen beantworten. Deshalb enthält das abschließende Kapitel 6 eine Liste möglicher Ansprechpartner, die im Einzelfall kontaktiert werden können.EINFÜHRUNGExtensives Dauergrünland1

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8DIE EINGRIFFSREGELUNGdie Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) oder durch bestimmte Vorhaben im sog. bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die land-, forst- und Þ schereiwirtschaftliche Bodennutzung ist gemäß den Regelungen des § 14 Abs. 2 des Bundesnaturschutzge- setzes nicht als Eingriff anzusehen. Die Handlungsanleitung zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE) in BrandenburgDie nähere Anwendung der Eingriffsrege- lung ist in Brandenburg in der —Handlungs- anleitung zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE)fi erläutert. Dort wird u.a. dargelegt wie Natur und Landschaft im Hinblick auf Eingrif- fe zu bewerten sind, was genau unter —Ver- meidung, Ausgleich und Ersatzfi zu verstehen ist und es werden zahlreiche Hinweise gege- ben, wie und in welchem Umfang bestimmte Beeinträchtigungen (z.B. Baumverluste, Ver- siegelung von Boden) zu kompensieren sind. Folgende Standards müssen Kompensati- onsmaßnahmen nach Maßgabe der HVE aufweisen, um anerkannt zu werden:Anforderung gem. HVEKurzerläuterung Der Naturhaushalt (Boden, Wasser, Klima / Luft, Tier- u. Pß anzenwelt) und / oder das Landschaftsbild müssen aufwertungsfähig und -bedürftig sein.Bereits hochwertige Flächen, die nicht nennenswert weiter aufgewertet werden können, kommen regelmäßig nicht in Frage. Als aufwertungsfähig werden Flächen angesehen, die durch entsprechende Maßnahmen oder Bewirtschaftungsformen in einen ökologisch höherwertigen Zustand versetzt werden können. Die Aufwertungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn es sich um eine ökologisch überwiegend minderwertige Fläche handelt. (CZYBULKA et al. 2009) Es muss eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit für die tatsächliche Umsetzung der Maßnahme bestehen und eine dauerhafte Sicherung der Fläche erfolgen.Eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn neben den unten genannten Standortbedingungen der Umsetzbarkeit und Durchführbarkeit einer Maßnahme keine Hindernisse entgegenstehen. Die dauerhafte Sicherung als Kompensationsmaßnahmen erfolgt durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch.Tabelle 1: Standards für Kompensationsmaßnahmen nach HVE

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9DIE EINGRIFFSREGELUNGAnforderung gem. HVEKurzerläuterung Eine dauerhaft wirksame Betreuung der Flächen muss gewährleistet sein.Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedürfen oft einer bestimmten Pß ege. Die erforderliche P ß ege muss für die Dauer des Eingriffs sicher gestellt sein. Dabei ist es egal, wer die Pß ege durchführt. Dies kann durch Landschaftspß egeverbände, Landwirte oder andere Personen oder Institutionen erfolgen.Aus Vereinfachungsgründen kommt insbesondere eine Durchführung von Ersatzmaßnahmen in Flächenpools in Betracht.Flächenpool ist ein Begriff für Planung und Umsetzung multifunktionaler Maßnahmen auf zusammenhängenden Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Oftmals be Þ nden sich Flächenpools in der Trägerschaft oder Verwaltung einer Institution (Gemeinden, Flächenagentur Brandenburg), die entweder eine größere zusammenhängende Fläche oder verschiedene kleinere Flächen für Kompensationsmaßnahmen anbietet.Die Standortbedingungen müssen hinsichtlich der Ziele der Kompensationsmaßnahmen geeignet sein.Die standörtlichen Bedingungen wie z. B. die Bodenverhältnisse, die Wasserversorgung, Relief oder das Kleinklima dürfen dem Ziele der Kompensationsmaßnahme nicht entgegenstehen.Keine Doppelbelegung von Flächen, die bereits für Maßnahmen zur Kompensation von anderen Eingriffen in Anspruch genommen worden sind.Flächen bzw. Maßnahmen auf Flächen, die bereits für zurückliegende Eingriffe zur Kompensation dienen, können nicht gleichzeitig für weitere Eingriffe anerkannt werden. Keine Verwendung von Flächen, die durch geplante oder absehbare Eingriffe erheblich beeinträchtigt werden können, auch wenn diese Eingriffe nur indirekt auf die Fläche wirken.Flächen, für die absehbar ist, dass sie zukünftig überplant werden und diese Überplanung dem Kompensationsziel entgegenstehen oder sogar zu Beeinträchtigungen der Schutzgüter führen können, kommen grundsätzlich nicht als Kompensationsß ächen in Frage. Auch Flächen, die im Einwirkungsbereich zukünftiger Eingriffe (stof ß iche Einträge, Unruhe, Lärm etc.) liegen, sind für Kompensationsmaßnahmen ungeeignet.—Sanierungsmaßnahmenfi kommen grundsätzlich nicht in Frage.Munitionsberäumungen oder Altlastensanierungen sind keine Kompensationsmaßnahmen.Die Schutzrechtliche Sicherung von Flächen ist keine geeignete Kompensation.Die Unterschutzstellung einer Fläche stellt keine ökologische Auf- wertung dar, die eine Kompensationsmaßnahme aufweisen muss. Flächen in Schutzgebieten können nur herangezogen werden, wenn ihre ökologische Aufwertung möglich ist und den Zielen der Verordnung entspricht.

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10BETRIEBSINTEGRIERTE KOMPENSATIONSMASSNAHMEN Betriebsintegrierte Kompensationsmaßnahmen3Nach § 15 Abs. 3 des Bundesnaturschutz- gesetzes ist bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flä- chen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter anderem vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Bewirt- schaftungs- oder Pß egemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann. Durch die Betriebsintegrierten Kompensationsmaßnahmen (BIK) wird diesen Anforderungen Rechnung getragen. Die Maß- nahmen dienen der dauerhaften ökologischen Aufwertung der Agrarlandschaft und kommen primär zum Tragen, wenn Eingriffe auf land- wirtschaftlichen Flächen durchgeführt werden.Bei der BIK werden Ausgleichs- oder Ersatz- maßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen umgesetzt, ohne die landwirtschaft- liche Nutzung zu verdrängen. Sie modiÞ zieren die Nutzung in der Regel in Richtung einer ex- tensiveren Bewirtschaftung, wobei der Land- wirt durch den Eingriffsverursacher für seine Ertragseinbußen etc. entschädigt wird.Erste bundesweite Erfahrungen zu Betriebs-integrierten Kompensationsmaßnahmen (BIK) zeigen (DRUCKENBROD, et al. 2011), dass BIK einige Vorteile bieten: Ł Landwirtschaftsbetriebe sehen es als vor- teilhaft an, dass durch die BIK Flächen weiterhin landwirtschaftlich genutzt wer- den können. Zugleich erschließen sich neue Einkommensmöglichkeiten für zum Teil ertragsarme Standorte. Ł Anders als landwirtschaftliche Förderinst- rumente, sind BIK-Maßnahmen langfristig kalkulierbar. Ł Für den Naturschutz von großem Nutzen ist, dass gefährdete Arten des Offenlandes erhal- ten bzw. wieder angesiedelt werden können. Ebenso aus Brandenburg liegen Erfahrungen zu BIK vor (Flächenagentur Brandenburg seit 2002, vgl. auch Kap. 4, Treffkorn et al. 2007). Auch hier wurde als sehr vorteilhaft die si- chere und langjährige Einnahme von Pß ege- entgelten unabhängig von Förderprogram- men sowie die sichere Einnahmequelle auf nicht ertragsstarken Böden genannt. Auch, dass die BIK-Flächen dauerhaft vor ander- weitigem Flächenverlust geschützt sind, wur- de positiv hervorgehoben.Landwirtschaftliche Förderinstrumente und Betriebsintegrierte KompensationsmaßnahmenGrundsätzlich ist weiterhin das Verbot der Doppelförderung zu beachten. Es dürfen da- her keine Maßnahmen herangezogen werden, für die Fördermittel (Richtlinien KULAP 2014, Natura 2000 Ausgleichszahlung, Natürliches Erbe Projektförderung, Vertragsnaturschutz, LEADER) beansprucht werden. Direktzah- lungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307 / 2013 sind für die Kompensationsß ächen aber weiterhin möglich, allerdings darf keine gleich- zeitige Meldung als ökologische Vorrang ß ä- che im Rahmen des Greenings erfolgen.3.1 KostenSetzen Landwirtschaftliche Betriebe betriebs- integrierte Kompensationsmaßnahmen (BIK) um, so kann dies mit betriebswirtschaftlichen Einbußen verbunden sein. Darüber hinaus verursacht die Umsetzung von BIK-Maßnah- men Kosten. Für die Akzeptanz von BIK ist es daher von großer Bedeutung, dass deren Umsetzung ohne Þ nanzielle Benachteiligung der Land- wirtschaft erfolgen kann. Für eine gerechte Kostenerstattung ist daher die Kenntnis über die Kosten landwirtschaftlicher Betriebe wich- tig. Die nachfolgenden Darlegungen dienen als Anhaltspunkte für eine angemessene Ho- norierung der von landwirtschaftlichen Betrie-

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11BETRIEBSINTEGRIERTE KOMPENSATIONSMASSNAHMEN ben erbrachten ökologischen Leistungen und beruhen im Wesentlichen auf einer Veröffent- lichung zur Ökonomie schutzwürdiger Acker- ß ächen (GEISBAUER, HAMPICKE 2012). Bei der Kostenerstattung geht es im Kern um die sog. Opportunitätskosten (Alternativkos- ten oder Verzichtskosten), die die entgange- nen Erlöse erstatten, die dadurch entstehen, dass vorhandene Möglichkeiten (Opportu- nitäten) zur Nutzung von Ressourcen nicht wahrgenommen werden.Bei der Kostenerstattung wird das sog. Pro-duktionsverfahren und das BIK-Verfahren miteinander verknüpft. Beim Produktionsverfahren wird ein Mittel-wert des möglichen Marktpreises betrach- tet. Der Marktpreis spiegelt den Mittelwert der über Produktpreise monetär bewerteten Ernteerträge eines Wirtschaftsjahres wider. Als Ernteertrag einer Fruchtart kommt der Durchschnitt mehrerer Wirtschaftsjahre in Ansetzung (vgl. auch GEISBAUER, HAMPI-CKE 2012, Kap. 5.2).Beim BIK-Verfahren wird angenommen, dass auf den Flächen, auf denen die BIK-Maßnah- men umgesetzt werden, geringere oder im Einzelfall sogar keine Markterlöse erwirtschaf- tet werden. Dies ist im Einzelfall zu klären.Neben den Opportunitätskosten können noch weitere Kosten für einen Landwirtschafts- betrieb im Zuge eines BIK-Verfahrens von Relevanz sein. Die sog. Transaktionskosten umfassen zusätzlichen Organisationsauf- wand des Agrarbetriebes, der im Einzelfall unterschiedlich hoch ausfallen kann.Neben den Kosten der BIK-Maßnahme müs-sen dem Landwirtschaftsbetrieb somit die jährlichen Opportunitätskosten sowie mögli- che Transaktionskosten vom Eingriffsverur- sacher erstattet werden.Blühstreifen

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