Sicherung der Verfahren zur Beteiligung und Beschwerde von Kinder, die sich wirksam für ihre Rechte partizipation-und-bildung.de/pdf/.
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Beteiligung und Beschwerde in Kindertageseinrichtungen Fachliche Empfehlung zur Gestaltung und Sicherung der Verfahren zur Beteiligung und Beschwerde in Kindertageseinrichtungen nach § 8b Abs. 2 Nr. 2 und § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VIIIBeschlossen durch den Landesjugendhilfeausschuss am 12. September 2016. Diese Publikation entstand im Rahmen der Tätigkeit der Arbeitsgrup -pe Kindertagesbetreuung des Landesjugendhilfeausschusses des Freistaats Thüringen September 2015 bis August 2016. Die Fachlichen Empfehlungen wurden im Wesentlichen auf der Grundlage folgender Publika-tionen erarbeitet mit teilweise wörtli -cher Übernahme des Textes: Fachliche Empfehlung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu Anforderungen an die Gestaltung und Sicherung der Verfahren zur Beteiligung und Beschwerde von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach § 8b Abs. 2 und § 45 Abs. 2 SGB VIII vom 31. Juli 2014. Sicherung der Rechte von Kindern als Qualitätsmerkmal von Kin -dertageseinrichtungen, beschlossen auf der 114. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugend-ämter vom 10. bis 12. April 2013 in Eisenach. Mit einem Bildungsverständnis, das die Perspektive des Individuums in den Mittelpunkt der Bildungsförderung stellt, ist Partizipation ein notwendiges Grundprinzip in der pädagogischen Arbeit und damit ein wesentliches Qualitätsmerkmal. (Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre, S. 50)
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1Inhalt 1. Vorwort 32. Rechtsgrundlagen 5 3.1. Beteiligung in der Kindertageseinrichtung 83.2. Beschwerde in der Kindertageseinrichtung 94. Beteiligung und Beschwerde in der pädagogischen Konzeption 10 4.2. Optionen 114.3. Dialog und Struktur 134.4. Verankerung 145. Beteiligung und Beschwerde im pädagogischen Alltag 165.1. Kinder und Fachkräfte 165.2. Leitung und Fachkräfte der Einrichtung 175.3. Träger und Leitung 175.4. Fachkräfte und Eltern 186. Methoden und Praxisbeispiele 196.1. Kinder als Beteiligte 196.2. Möglichkeiten der Beschwerde für Kinder 206.3. Eltern als Beteiligte 216.4. Möglichkeiten der Beschwerde für Eltern 216.5. Weiterführende Hinweise 22Anhang 24 II. Literaturverzeichnis 31
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31. Vorwort Kaum jemand hält es für möglich, wie Rechte von Kindern in Kindertagesein -richtungen, Schulen, Heimen, Internaten und sonstigen Einrichtungen verletzt werden. Dies war ein Anlass für die Arbeit des Runden Tisches —Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten familiären Bereichfi (2011). Im Ergebnis hält der Bericht fest, dass in privaten wie Kindertageseinrichtungen gehören, dies -bezüglich noch viel zu tun sei. Zum einen müssen zukünftig die Rechte von Kindern und Jugendlichen durch Information, Be -teiligung und Beschwerdemöglichkeiten besser gesichert werden. Zum anderen gilt es, konkrete Verfahren und Standards zum Schutz von Kindern und Jugendli -chen zu entwickeln. Die Träger von Kindertageseinrichtungen müssen bei der Entwicklung und Anwen -dung von fachlichen Handlungsleitlinien zu Verfahren der Beteiligung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten der Kinder unterstützt werden. Mit dem Bundeskinderschutz -gesetz aus dem Jahr 2012 wurde ein Anspruch auf fachliche Beratung und Be -gleitung durch den überörtlichen Träger Auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen wurden nur dann zu erteilen, wenn neben der Gewährleistung des Kindeswohls auch die Rechte von Kindern in der Einrich -tung durch geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegen -heiten sichergestellt werden. —Kinder und Jugendliche erleben zu lassen, dass sie gefragt und eingebun -den sind, dass ihre Meinung zählt und ihr Mitentscheiden wirklich gewollt ist, befähigt sie zu einem demokratischen Lebensstil fi. Darauf weist der Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre (S. 50) hin. Die zwei Pole, zwischen denen pädagogische Fachkräfte in diesem Zusammenhang immer wieder entscheiden müssen, sind Schutz und Autonomie: Greift der Schutzgedanke oder können neue Hand – ebd. S. 48). Beteiligung meint mehr als freundliches Zuhören und großzügiges Aufnehmen von Kinderwünschen. Beteiligung beginnt in den Köpfen und kann nur gelingen, wenn Erwachsene bereit sind, Kinder aktiv zu beteiligen. Ausgehend von der Haltung der Fach -kräfte, die Kinder als individuelle Persönlichkeiten in den Mittelpunkt des pädagogischen Handelns stellen, kann -den. —Deshalb ist die Partizipation von Kindern der Schlüssel zu Bildung und De -mokratie und stellt ein Qualitätsmerkmal
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4der pädagogischen Arbeit in Kinderta -gesstätten darfi 1 .Das Thema Beschwerde lohnt den vertie -fenden Blick: Beschwerde ist zunächst nichts, mit dem sich Menschen gerne auseinandersetzen. Dennoch steckt in einer Beschwerde nicht nur ein negati -ver Hinweis, sondern auch ein großes Potential zur Entwicklung. Beschwerde -verfahren für Kinder gehören zu einer konstruktiven Auseinandersetzung mit ihren Bedürfnissen und Anliegen. Sie Strukturen und Abläufe und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Prävention. Kinder, die sich wirksam für ihre Rechte und Bedürfnisse einsetzen können und dabei wertgeschätzt werden, sind besser vor Gefährdungen geschützt. 21 BETA: Kinder haben Rechte! 2013, S. 9. -deverfahren für Kinder 2014, S. 4. Diese Fachliche Empfehlung will konkre -te Handlungsorientierung geben für Verfahren der Beteiligung von Kindern an Entscheidungen in der Einrichtung sowie Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. Daher richtet sich die Fachliche Emp -fehlung an Träger, Leitungspersonal und pädagogische Fachkräfte von Kinderta -geseinrichtungen sowie an Fachberatun -gen und Elternvertretungen.
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6Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wur -de im SGB VIII das Beteiligungs- und Be -schwerderecht der Mädchen und Jungen in den Einrichtungen somit konkretisiert und nachdrücklich verankert. Es wurde klargestellt, dass das Recht von Kindern, mitzuwirken und sich in eigenen Angele -genheiten beschweren zu können, auch in den Kindertageseinrichtungen gewähr -leistet sein muss. Dieses Recht kann in einer dem Entwicklungsstand des Kindes angemessenen Form durch das Kind selbst oder durch seinen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden. Kindertageseinrichtungen müssen nachweisen, dass und wie sie Beteili -gungs- und Beschwerdeverfahren in der Konzeption verankert haben und umset -zen. Mädchen und Jungen haben hinaus -gehend über das in § 8 SGB VIII für das Verwaltungsverfahren der Jugendhilfe bereits lange schon formulierte Recht auf Beteiligung auch das Recht, sich über das Verhalten der pädagogischen Fachkräfte ihnen gegenüber zu beschwe -ren. Mittels Beteiligung und Beschwerde sollen Kinder in Kindertageseinrich -tungen besser vor körperlicher, sexu -eller, psychischer oder verbaler Gewalt geschützt werden. Die Formulierung in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII beruht auf der Einsicht, dass in pädagogischen Kontexten immer auch Machtverhält -nisse bestehen und aus diesen Macht -verhältnissen Gefährdungen für Kinder erwachsen können. Die Etablierung von Beteiligungs- und Beschwerderechten und ihre strukturelle Verankerung ist eine Möglichkeit, mit Macht verantwor – und sie dort mit Kindern zu teilen, wo es möglich und sinnvoll ist. § 8b Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII gibt den Trä -gern der Kindertageseinrichtungen gegen den überörtlichen Träger der Jugendhilfe 4 einen Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zu Verfahren der Beteiligung von Kindern an strukturellen Entscheidungen in der Kindertagesein -richtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. Die vorgelegte Fachliche Empfehlung bildet die Grundlage für die Beratung durch die Mitarbeiterinnen der Kita-Aufsicht des TMBJS.Da es gemäß § 9 Abs. 4 des Thürin -ger Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) 5 Aufgabe der Jugendämter ist, die Aufsicht und fachliche Beratung durch das zuständige Ministerium mit -tels begleitender Beratungsangebote zu ergänzen, stellen diese Empfehlungen auch eine Orientierung für die Fachbe -ratung der Jugendämter bzw. der freien Träger dar. Die Fachlichen Empfehlungen sollen die Träger, die Einrichtungen und pädagogischen Fachkräfte erreichen, um die professionelle Umsetzung von Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren 4 In Thüringen ist dies das Thüringer Mi -nisterium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS).5 Die Publikation dieser Fachlichen Empfeh -lung erfolgt vor einer geplanten Novelle des ThürKitaG. Daher ist bei der Referenz auf Paragrafen des ThürKitaG zu beachten, dass diese sich auf die Fassung des Thür -KitaG mit Stand vom 21. Dezember 2015 beziehen.
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7für Mädchen und Jungen in Kindertages -einrichtungen zu fördern. Stehen im Zentrum dieser Fachlichen Empfehlung die Beteiligungs- und Beschwerderechte von Kindern, müs -sen auch die Rechte der Eltern, 6 die sie stellvertretend für ihr Kind ausüben, betrachtet werden. Die Umsetzung der Verfahren zur Beteiligung von Kindern und der Beschwerdeverfahren in persön -lichen Angelegenheiten setzt somit eine Beteiligung der Eltern voraus. § 6 Abs. 2 ThürKitaG erteilt den Kinderta -geseinrichtungen den gesetzlichen Auf -trag, ihre Aufgabe zum Wohl des Kindes im ständigen engen Austausch mit den Eltern zu erfüllen und deren Anspruch auf Information und Beratung hinsichtlich aller Fragen zur Entwicklung ihres Kindes zu gewährleisten. § 22a Abs. 2 SGB VIII -gen dazu, die Erziehungsberechtigten an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen und mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Mädchen und Jungen und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses zusammenzuarbeiten. 6 In dieser Fachlichen Empfehlung wird das Wort —Elternfi für alle Personen verwendet, die als Personensorgeberechtigte für ein Kind verantwortlich sind. Daneben besitzen Eltern eigene Betei -ligungsrechte und -gremien. Die Mütter und Väter haben gemäß § 10 ThürKi -taG das Recht, an Entscheidungen der Kindertageseinrichtung mitzuwirken und einen Elternbeirat zu bilden. Über dieses Recht sind sie durch den Träger der Einrichtung zu informieren. Ziele des Elternbeirats sind die Förderung der Zu -sammenarbeit zwischen Träger und Ein -richtung, den Eltern und weiteren Betei -ligten im Prozess der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder. Der Elternbei -rat einer Kindertageseinrichtung hat ein Informationsrecht gegenüber dem Träger über wesentliche Entscheidungen in Be -zug auf die Kindertageseinrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 ThürKitaG). Zu Entscheidun – über die Elternbeiträge hinaus belasten, muss der Elternbeirat zustimmen (vgl. § 10 Abs. 3 ThürKitaG). Mit dem ThürKitaG von 2010 wurde eine rechtliche Grundlage für die Mitwirkung von Eltern auf Landesebene gelegt. Elternbeiräte können sich nach § 10a Absatz 1 des ThürKitaG auf kommunaler, Kreis- und Landesebene zu Gesamtel -ternvertretungen zusammenschließen. Durch die Landeselternvertretung wirken die Eltern in Kita-Angelegenheiten mit und vertreten die Interessen der Eltern der Kindertageseinrichtungen in Thürin -gen.
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8 3.1. Beteiligung in der Kindertageseinrichtung Was bedeutet Beteiligung von Kindern in meint, dass Kinder an der Ausgestaltung der Aufgaben des Alltags mitwirken und als Gestalter ihrer eigenen Lebensum -welt Selbstwirksamkeit erfahren kön -nen. Dafür ist es erforderlich, dass die pädagogischen Fachkräfte gemeinsam mit den Kindern verlässliche Strukturen für entwicklungsgemäße Beteiligungsfor -men entfalten. 7 Beteiligung ist somit Teil eines Interaktionsprozesses, der auf dem Prinzip der Gleichberechtigung basiert. Beteiligung erfordert die Übertragung von Verantwortung angepasst an die vorhandenen individuellen Kompetenzen der Beteiligten. Beteiligung von Kindern kann nur gelingen, wenn die Kommu -nikation in der Kindertageseinrichtung insgesamt beteiligungsorientiert ist. D.h. Kinder und ihre Familien, pädagogische Fachkräfte, Kita-Leitung und Träger erle -ben in ihren jeweiligen Zusammenhän -gen Beteiligungsmöglichkeiten. 8Damit Mädchen und Jungen wirksam beteiligt werden können, müssen Träger, Leitung und die pädagogischen Fach -kräfte der Kindertageseinrichtungen in Zusammenarbeit mit den Kindern und ihren Familien die erforderlichen Grund – Kapitel 4 dieser Empfehlung. 8 In Kapitel 5 werden Anforderungen an Par -tizipation auf den verschiedenen Ebenen dargestellt. lagen dafür herstellen. 9 Den Rahmen Information: Kinder haben das Recht auf umfassende Information, Transparenz: Kinder erfahren, wie sie sich beteiligen können, Verfahren sind für sie verständlich, Freiwilligkeit: Kinder entscheiden selbst, ob und wie sie ihre Rechte in Anspruch nehmen, Verlässlichkeit: Kinder können sich darauf verlassen, dass sie ihre Rechte wahrnehmen können, es gibt gesi -cherte Beteiligungsstrukturen und -verfahren, Unterstützung: Kinder werden individu -ell bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützt. Es ist die Aufgabe von Erwachsenen, Kindern das ihnen zustehende Recht auf Beteiligung in der Praxis tatsächlich einzuräumen. Je jünger Kinder sind, umso weniger können sie selbst Betei -ligungsrechte einfordern. Damit ist die Verantwortung der Erwachsenen umso größer. Dabei hängt es entscheidend von der Haltung der pädagogischen Fach -kräfte ab, wie sie sich mit den Kindern in Beziehung setzen und welche Beteili -gungsmöglichkeiten sie den Mädchen und Jungen ihrem Entwicklungsstand 9 Nach BETA: Kinder haben Rechte! 2013, S. 10.
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93.2. Beschwerde in der Kindertageseinrichtung Grundsätzlich sind Beschwerdemöglich -keiten als Bestandteil von Beteiligung zu verstehen und bilden einen wesentlichen Grundstein für die Realisierung von Be -teiligungsrechten. Durch die Etablierung von Beteiligungsmöglichkeiten entwi -ckeln Kinder Verantwortungsbewusstsein und erleben sich als selbst wirksam. —Partizipation heißt, Entscheidungen, die das eigene Leben und das Leben der gemeinsam Lösungen für Probleme zu 10 Durch Beschwerden werden beschwerliche Strukturen für den Einzel -nen oder Gruppen erkennbar und können gemeinsam bearbeitet werden. Das Vorhandensein von formell abge -sicherten Beschwerdeverfahren reicht nicht aus: Kinder müssen ermutigt wer -den, diese auch in Anspruch zu nehmen. Die Einrichtungskultur und die Haltung der pädagogischen Fachkräfte haben von strukturell verankerten Verfahren in Bezug auf Beschwerden. 11Je nach Entwicklungsstand des Kin -des werden Beschwerden nicht verbal geäußert, sondern zeigen sich u.a. auch in Abwendung oder Unlust. Nicht immer wird der Beschwerdegegenstand direkt benannt. Beschwerden können auch als Anfrage oder Verbesserungsvorschlag formuliert werden. Wichtig ist, dass sie wahrgenommen werden und dass das 10 Schröder, Richard, 1995, S. 14. 11 Vgl. Urban-Stahl, Ulrike, —Beschweren erlaubtfi, 2013, S. 7.sich beschwerende Kind eine verbindli -che Rückmeldung erhält. Zum professionellen Umgang mit Beschwerden gehört, diese nicht als negative Kritik aufzufassen. Gelingt es, Beschwerden als Angebot zum Gespräch zu begreifen, erfüllen sie eines der Ziele, die durch Beteiligung erreicht werden sollen. Nicht zuletzt führt der sachliche Umgang mit Beschwerden zu Verände -rungen. Für einen professionellen und kompe -tenten Umgang mit Beschwerden bedarf es eines Beschwerdemanagements, das Beschwerdemöglichkeiten und Verfahren für den systematischen Umgang mit Be -schwerden regelt. Dies wird als Bestand -teil der Qualitätsentwicklung innerhalb der Kindertageseinrichtung in der Konzeption verankert und kontinuierlich auf der Basis der gemachten Erfahrungen weiterentwickelt. Wichtige Elemente des Beschwerdema -nagements sind: Darstellung von Möglichkeiten der Beschwerde, Festlegung von -transparenten Verfahren, -Zuständigkeiten zur Bearbeitung, -angemessenen Zeiträumen für die Bearbeitung von Beschwerden, Auswertung von Beschwerden und Zufriedenheitskontrolle.
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