Sep 8, 2021 — chen auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. b. Den Zugang zu Aussenbereichen können die Betriebe für Personen ab 16 Jah-.

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Dieser Text ist eine provisorische Fassung. Massgebend ist die definitive Fassung, welche unter www.bundesrecht.admin.ch veröffentlicht werden wird. « $$QrCode » « %KAVID » « %ASFF_YYYY_ID » Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid – 19 – Epidemie (Covid – 19 – Verordnung besondere Lage) (Ausweitung der Verwendung des Covid – 19 – Zertifikats) Änderung vom 8. September 2021 Der Schweizer ische Bundesrat verordnet: I Die Covid – 19 – Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 1 wird wie folgt geän- dert: Art. 6 Abs. 2 Bst. f und g, 3 und 4 2 Von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind folgende Personen: f. Personen, die gestützt auf eine Vorgabe in dieser Verordnung in den Berei- chen Sport und Kultur von der Maskenpflicht ausgenommen sind; g. Personen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen, zu denen der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat be- schrä nkt ist. 3 Aufgehoben 4 Aufgehoben Art. 12 Abs. 1 3 1 Für Restaurations – , Bar – und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort er- folgt, gilt Folgendes: a. Die Betriebe müssen bei Personen ab 16 Jahren den Zugang zu Innenberei- chen auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. b. Den Zugang zu Aussenbereichen können die Betriebe für Personen ab 16 Jah- ren auf Personen mit einem Zertifikat beschränken; vorbehalten bleibt Artikel 1 SR 818.101.26

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Verordnung « %ASFF_YYYY_ID » 2 / 8 15 Absatz 1 bis . Sieht ein Betrieb im Aussenbereich keine Beschränkung des Zugangs vor, so muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden. 2 Aufgehoben 3 Betriebskantinen, Restaurationsbetriebe im Transitbereich von Flughäfen so wie in sozialen Einrichtungen, namentlich Anlaufstellen, können auf die Beschränkung des Zugangs für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat verzichten. Sie müssen diesfalls geeignete Schutzmassnahmen vorsehen, namentlich die Einhaltung des erforderlichen Abstands zwischen den Gästen oder Gästegruppen und die Sitz- pflicht während der Konsumation. Art. 13 Besondere Bestimmungen für Diskotheken und Tanzlokale und andere Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport 1 Diskotheken und Tanzlokale müssen bei Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Per- sonen mit einem Zertifikat beschränken und die Kontaktdaten der Gäste erheben. 2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unter- halt ung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht aus- schliesslich Aussenbereiche offenstehen, müssen bei Personen ab 16 Jahren den Zu- gang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Artikel 20 bleibt vorbehalten. Art. 14 Veranstaltungen im Freien ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat 1 Für Veranstaltungen im Freien kann darauf verzichtet werden, den Zugang für Per- sonen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn folgende Vorauss etzungen erfüllt sind: a. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 1000; dabei gilt: 1. Besteht für die Besucherinnen und Besucher eine Sitzpflicht, so dürfen höchstens 1000 Besucherinnen und Besucher ein gelassen werden . 2. Stehen den Besucherinnen und Besuchern Stehplätze zur Verfügung oder können sie sich frei bewegen, so dürfen höchstens 500 Besucherin- nen und Besucher eingelassen werden. b. Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazitä t besetzt. c. Die Besucherinnen und Besucher tanzen nicht. 2 Für Veranstaltungen im Familien – und Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit höchstens 50 Personen, die im Freien, aber nicht in öffentlich zugänglichen Einrich- tungen und Betrieben stattfi nden, gilt einzig Artikel 4; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.

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Verordnung « %ASFF_YYYY_ID » 3 / 8 Art. 14a Veranstaltungen in Innenräumen ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat 1 Für Veranstaltungen in Innenräumen kann darauf ver zichtet werden, den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn fol- gende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 30. b. Es handelt sich um eine Veranstaltung eines Vereins oder einer anderen be- ständigen Gruppe , deren Mitglieder dem Organisator bekannt sind. c. Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt . d. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6 wird befolgt ; zu- dem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten . e. Es werden keine Speisen und Getränke konsumiert . 2 Für re ligiöse Veranstaltungen, Bestattungsfeiern , Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden, Veranstaltungen zur poli- tischen Meinungsbildung sowie Treffen etablierter Selbsthilfegruppen in den Berei- chen der Suchtbekäm pfung und der psychischen Gesundheit gelten die Vorgaben nach Absatz 1 Buchstaben c e; zudem müssen die Kontaktdaten der anwesenden Per- sonen erhoben werden. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 50. 3 Für private Veranstaltungen mit höchstens 30 Personen, die in Innenräumen von nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, gilt einzig Ar- tikel 4; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht. Art. 15 Abs. 1 bis 1bis Für Veranstaltungen im Freien, zu denen der Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wird, gilt diese Beschränkung auch für die Aussenbereiche von zur Veranstaltung gehörigen Restaurations – , Bar – und Club- betrieben. Art. 18 Besondere Bestimmungen für Fach – und Publikumsmessen Für Fach – und Publikumsmessen gilt Folgendes: a. Findet die Messe nicht ausschliesslich im Freien statt, so muss bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wer- den. b. Der Organisator muss ein Schutzkonzept nach Artikel 10 erarbeiten und um- setzen. c. Sind pro Tag mehr als 1000 Personen anwesend, seien es Besucherinnen und Besuchern oder Teilnehmende, so bedürfen die Messen einer Bewilligung durch d ie zuständige kantonale Behörde; die Bewilligungs – und die Wider- rufsvoraussetzungen nach Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 sind anwendbar.

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Verordnung « %ASFF_YYYY_ID » 4 / 8 Art. 19a Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich 1 Beschränkt der Kanton oder eine Institut ion des Hochschulbereichs den Zugang zu Lehr – und Forschungsaktivitäten des Bachelor – und des Master studiums sowie des Doktorats auf Personen mit einem Zertifikat, so gelten ausser der Pfl icht zur Erarbei- tung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10 Absatz 3 keine Einschrän- kungen nach dieser Verordnung. 2 Wird der Zugang zu Lehr – und Forschungsaktivitäten nach Absatz 1 nicht be- schränkt, so gilt Folgendes: a . Die Räumlichkeit darf höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt wer- den. b. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske richtet sich nach Artikel 6; zu- dem muss der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten werden. Art. 20 Bst. b und d Für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben, gilt Folgendes: b. Werden die Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen ausgeübt, so gelten betreffend die Zugangs – , die Personenzahl – und die Kapazitätsbeschränkun- gen die Artikel 14 15. d. Bei Aktivitäten in Innenräumen muss zudem: 1. bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt werden; davon ausgenommen sind Aktivitäten, die in abge- trennten Räumlichkeiten in einem Verein oder in einer anderen bestän- digen Gruppe von höchstens 30 Personen, die dem Organisator bekannt sind, regelmässig gemeinsam ausgeübt werden, namentlich Trainings o- der Proben, 2. eine wirksame Lüftung vorhanden sein. Art. 21 Besondere Bestimmungen für die Kinder – und Jugendarbeit Für Akti vitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder – und Ju- gendarbeit mit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren gilt einzig die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10. Das Schutzkon- zept bezeichnet die zulä ssigen Aktivitäten. Art. 25 Abs. 2 bis und 2 ter 2bis Sie sind berechtigt, das Vorliegen eines Zertifikats nach Artikel 3 bei ihren Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern zu überprüfen, wenn dies der Festlegung angemes- sener Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts nach Artikel 7 Ab- satz 4 dient. Das Ergebnis der Überprüfung darf nicht für andere Zwecke verwendet werden.

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Verordnung « %ASFF_YYYY_ID » 5 / 8 2ter Sieht der Arbeitgeber die Überprüfung des Vorliegens eines Zertifikats nach Ab- satz 2 bis vor, so hat er dies und die daraus abgeleiteten Massnahmen schriftlich fest- zuhalten. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder deren Vertretung sind vor- gängig anzuhören. Art. 28 Bst. a, c und d h Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtun- gen nach einer der folgenden Bestimmungen nicht einhält: Artikel 10 Absätze 1 3, 12, 13, 14 Absatz 1, 14 a Absätze 1 und 2, 15 Absätze 1 und 1 bis , 17 Absatz 1, 18 Buchstaben a und b sowie 20; c. vorsätzlich eine Veranstaltu ng mit mehr Personen durchführt, als nach den Artikeln 14 Absätze 1 Buchstabe a und 2 sowie 14 a Absätze 1 Buchstabe a, 2 und 3 zulässig sind; d. vorsätzlich eine Grossveranstaltung nach Artikel 16 Absatz 1 oder eine Fach – oder Publikumsmesse nach Artikel 18 Buchstabe c ohne die dafür erforderli- che Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt; e. entgegen Artikel 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 oder 14 a Absatz 1 Buchstabe d in geschlossenen Bereichen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öf- fentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 oder 6 Absatz 2 gegeben ist; f. Aufgehoben g. als Besuc herin oder Besucher einer Veranstaltung im Freien ohne Zugangs- beschränkung vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 verstösst; h. sich als Person über 16 Jahren ohne gültiges Zertifikat im Sinne von Artikel 3 vorsätzl ich zu einer Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung Zu- tritt verschafft, für den ein solches Zertifikat verlangt wird. II Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert. III Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 2 wird wie folgt ge- ändert: Ziff. 16001 16005 2 SR 314.11

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Verordnung « %ASFF_YYYY_ID » 6 / 8 16001. Durchführung einer unzulässigen privaten Veranstaltung (Art. 28 Bst. c i.V.m. Art. 14 Abs. 2 oder 14 a Abs. 3 Covid – 19 – Verordnung besondere Lage) 200 16002. Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in geschlossenen Berei- chen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zu- gänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen (Art. 28 Bst. e i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 od er 14 a Abs. 1 Bst. d Covid – 19 – Verordnung besondere Lage) 100 16003. Aufgehoben 16004. Verstoss als Besucherin oder Besucher gegen die Sitzpflicht bei Veranstal- tungen im Freien ohne Zu gangs beschränkung (Art. 28 Bst. g i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Bst. a Zif f. 1 Covid – 19 – Verordnung besondere Lage) 100 16005. Unberechtigter Zutritt ohne gültiges Zertifikat zu einer Örtlichkeit oder Ver- anstaltung, für den für Personen ab 16 Jahren ein solches Zertifikat verlangt wird (Art. 28 Bst. h Covid – 19 – Verordnung besondere Lage) 100 IV 1 Diese Verordnung tritt am 13. September 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 3 2 Sie gilt bis zum 24. Januar 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig . 8. September 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 3 Dringliche Veröffentlichung vom 8. Sept. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ).

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Verordnung « %ASFF_YYYY_ID » 8 / 8 Anhang 2 (Art. 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 3 sowie 29) Vorgaben für die Ausnahmen von der Maskenpflicht und von der Kontaktquarantäne für geimpfte und genesene Personen Ziff. 2 2 Genesene Personen Die Zeit, während der genesene Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 6 Abs. 5 Bst. b) und genesene Personen von der Kontaktquarantäne (Art. 7 Abs. 2 Bst. b) ausgenommen sind, beginnt am 11. Tag nach der Bestät igung der Ansteckung und dauert 6 Monate ab Bestätigung der Anste- ckung.

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