Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstätig- keit bekannt werdenden unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln der
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Berufsordnung der Landesärztekammer Baden -Württemberg vom 21. September 2016 (ÄBW 201 6, S. 506) zuletzt geändert durch Satzung vom 22. April 2020 (ÄBW 20 20, S. 259) Stand: 1. Juni 2020 Inhaltsübersicht Gelöbnis A. Präambel B. Regelungen zur Beru fsausübung I. Grundsätze § 1 Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte § 2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten § 3 Unvereinbarkeiten § 4 Fortbildung § 5 Qualitätssicherung § 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen und von Vorkom m- nissen bei Medizinprodukten II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten § 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln § 8 Aufklärungspflicht § 9 Schweigepflicht § 10 Dokumentationspflicht § 11 Ärztliche Untersuchungs – und Behandlungsmethoden § 12 Honorar und Vergütungsabsprachen III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung § 13 Besondere medizinische Verfahren § 13a Maßnahmen der assistierten Reproduktion § 13b Klinische und anatomische Sektionen § 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch, Schutz der toten Leibesfrucht § 15 Forschung § 16 Beistand für Sterbende
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2 IV. Berufliches Verhalten 1. Berufsausübung § 17 Niederlassung und Ausübung der Praxis § 18 Berufl iche Kooperationen § 18 a Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften und sonstigen Kooperati onen § 19 Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen und -ärzte § 20 Vertreterinnen und Vertreter § 21 Haftpflichtversicherung § 22 aufgehoben § 22a aufgehoben § 23 Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis § 23 a Ärztegesellschaften § 23 b Medizinische Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärztinnen und Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe § 23 c Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonsti gen Partnerschaften § 23 d Praxisverbund § 24 Verträge über ärztliche Tätigkeit § 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse § 26 Ärztlicher Notfalldienst 2. Berufliche Kommunikation § 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung § 28 aufgehoben 3. Berufliche Zusammenarbeit § 29 Kollegiale Zusammenarbeit § 29 a Zusammenarbeit mit Dritten 4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten § 30 Ärztliche Unabhängigkeit § 31 Unerlaubte Zuweisung § 32 Unerlaubte Zuwendungen § 33 Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit Anhang Nr. 1 Richtlinien zur Regelung von klinischen und anatomischen Sektionen (Sektionsrichtlinien) Nr. 2 Urkunde übe r die Eintragung der Marke Nr. 303 29 281
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3 Gelöbnis Für alle Ärztinnen und Ärzte gilt folgendes Gelöbnis: —Als Mitglied der ärztlichen Profession gelobe ich feierlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten werden mein oberst es Anliegen sein. Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientin oder meines Patienten respektieren. Ich werde den höchsten Respekt vor menschlichem Leben wa h-ren. Ich werde nicht zulassen, dass Erwägungen von Alter, Krankheit oder Behinderung, Glaube, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politischer Zugehörigkeit, Rasse, sexueller Orientierung, sozialer Stellung oder jeglicher anderer Faktoren zwischen meine Pflichten und meine Patientin oder meinen Pat i-enten treten. Ich werd e die mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus wahren. Ich werde meinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen, mit Würde und im Einklang mit guter medizinischer Praxis ausüben. Ich werde die Ehre und die edl en Traditionen des ärztlichen Ber u-fes fördern. Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern, meinen Kolleginnen und Kollegen und meinen Schülerinnen und Schülern die ihnen gebührende Achtung und Dankbarkeit erweisen. Ich werde mein medizinisches Wissen zum Wohle der Patientin oder des Patienten und zur Verbesserung der Gesundheitsve r-sorgung teilen. Ich werde auf meine eigene Gesundheit, mein Wohlergehen und meine Fähigkeiten achten, um eine Behandlung auf höchstem N i-veau leisten zu können. Ich werde, se lbst unter Bedrohung, mein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten und bürgerlichen Fre i-heiten anwenden. Ich gelobe dies feierlich, aus freien Stücken und bei meiner Ehre.fi
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4 A. Präambel Die auf der Grundlage des Kammergesetzes be schlossene Berufsordnung stellt die Überzeugung der baden -württembergischen Ärzteschaft zum Verhalten von Ärztinnen und Ärzten gegenüber den Patientinnen und Patienten, den Kolleginnen und Kollegen, den anderen Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhal ten in der Öffentlichkeit dar. Dafür geben sich die Ärztinnen und Ärzte in Baden -Württemberg die nachstehe n-de Berufsordnung. Mit der Festlegung von Berufspflichten von Ärztinnen und Är zten dient die Berufsordnung zugleich dem Ziel, das Vertrauen zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patie nten zu erhalten und zu fördern; die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen; die Freiheit und das Ansehen des ärztlichen Berufes zu wahren; berufswürd iges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu ve rhindern. B. Regelungen zur Berufsausübung I. Grundsätze § 1 Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte , Geltungsbereich (1) Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der B e-völkerung. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier B e-ruf. (2) Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bede u-tung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken. (3) Unter ärztlicher Berufsausübung ist jede Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten zu ve r-stehen, bei der ärztliche Fachkenntnisse e ingesetzt oder mit verwendet werden kö n-nen. Dies können neben kurativen Tätigkeiten auch nicht kurative Tätigkeiten sein. § 2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten (1) Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärz t-lichen Ethi k und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihrer Aufgabe nicht ve reinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können. (2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf ge wissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie
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5 dürfen weder ihr eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen. (3) Eine gewissenhafte Ausübung des Be rufs erfordert insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse. (4) Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine We i-sungen von Nichtärzten entgegenne hmen. (5) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die für die Berufsausübung geltenden Vo r-schriften zu beachten. (6) Unbeschadet der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten besonderen Au s-kunfts – und Anzeigepflichten haben Ärztinnen und Ärzte auf Anfragen de r Landes – bzw. Bezirksärztekammer, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an sie richtet, in angemessener Frist zu antworten. (7) Werden Ärztinnen und Ärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niederg elassen sind oder dort ihre berufliche Tätigkeit entfalten, vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend ärz t-lich tätig, ohne eine Niederlassung zu begründen, so haben sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten. § 3 Unvereinbarkeiten (1) Ärztinnen und Ärzte haben auch bei der Ausübung einer anderen Tätigkeit die eth i-schen Grundsätze des ärztlichen Berufs zu beachten. Ärztinnen und Ärzten ist es ve r-boten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unla uterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebenso wenig dürfen sie zulassen, dass von ihrem Namen oder von ihrem beruflichen Ansehen in solcher Weise Gebrauch gemacht wird. (2) Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärz t-lichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwi r-kung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbri n-gen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienst leistung w egen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.
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6 § 4 Fortbildung (1) Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich in dem Umfa ng beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklun g der zu ihrer Berufsau s-übung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. (2) Auf Verlangen müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Fortbildung nach Absatz 1 gege n-über der Bezirksärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen. § 5 Quali tätssicherung Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die von der Landesärztekammer eingefüh rten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit durchzuführen und der Landesärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen und von Vorkommnissen bei Medizinprodukten Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstäti g-keit bekannt werdenden unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln der Arzneimi ttel-kommission der deutschen Ärzteschaft und bei Medizinprodukten auftretende Vo r-kommnisse der zuständigen B ehörde mitzuteilen. II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten § 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln (1) Jede medizinische Behand lung hat unter Wahrung der Menschenwürde und u nter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patie n-ten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen. Das Recht der Patie n-tinnen und Patienten, empfohlene Untersuchu ngs – und Behandlungsmaßnahmen a b-zulehnen, ist zu respektieren. (2) Ärztinnen und Ärzte achten das Recht ihrer Patientinnen und Patienten, sie frei zu wählen oder zu wechseln. Andererseits sind – von Notfällen oder besonderen rechtl i-chen Verpflichtungen abges ehen – auch Ärztinnen und Ärzte frei, eine Behandlung a b-zulehnen. Den begründeten Wunsch von Patientinnen und Patienten, eine weitere Är z-tin oder einen weiteren Arzt zuzuziehen oder an eine andere Ärztin oder einen a nderen Arzt überwiesen zu werden, sollen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in der Regel nicht ablehnen.
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8 § 9 Schweigepflicht (1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekan nt geworden ist – auch über den Tod der Patientinnen und Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen von P a-tientinnen und Patienten, Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten, Röntge n-aufnahmen und sonstige Untersuchung sbefunde. (2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweig e-pflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höhe r-wertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage – und Anzeigepflichten ble i-ben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht von Ärztinnen und Ärzten einschränken, sollen sie die Patientinnen und Patienten darüber unterrichten. (3) Ärztinnen und Ärzte dürfen ihre n Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter n sowie Pers onen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, Informati o-nen über Patientinnen und Patienten zugänglich machen. Ü ber die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit haben sie diese zu belehren und dies schriftlich festzuha lten. (4) Ge genüber sonstigen Personen, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, sind Ärztinnen und Ärzte zur Offenbarung befugt, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der mitwirkenden Person erforderlich ist. Ärztinnen und Ärzte haben dafür zu sorgen, dass die mitwirkenden Personen schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Die Verpflichtung haben Ärztinnen und Ärzte vorzunehmen oder auf das von ihnen beauftragte Dienstleistungsunternehmen zu übertragen. (5) Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gl eichzeitig oder nacheinander dieselbe Patie n-tin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereina nder von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis der Patientin oder des Patie nten vorliegt oder anzunehmen ist. (6) Ärztinnen und Ärzte sind auch dann zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn sie im amtlichen oder privaten Auftrag von Dritten tätig werden, es sei denn, dass den B e-troffenen vor der Untersuchung oder Behandlung bekannt ist oder eröffnet wurde, i n-wiewe it die von Ärztinnen und Ärzten getroffenen Feststellungen zur Mitteilung an Dri t-te bestimmt sind. § 10 Dokumentationspflicht (1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Festste l-lungen und getroffenen Maßnahmen die erforderli chen Aufzeichnungen zu m achen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen, sie dienen auch dem Interesse der Patienti n-nen und Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation. (2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen unve r-zügli ch in die sie betreffende Patientenakten Einsicht zu gewähren; soweit der Ei n-sichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte der Ärzti n-
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9 nen und Ärzte oder Dritter entgegenstehen. Auf Verlangen sind Patientinnen und Pat i-enten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben. (3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine lä ngere Aufbewahrungspflicht besteht. (4) Nac h Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnu n-gen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. (5) Ärztinnen und Ärzte können ihre Patientenunterlagen bei Aufgabe oder Überg abe der Praxis grundsätzlich nur mit schriftlicher Einwilligungserklärung der betroffenen Patientinnen und Patienten an die Praxisnachfolgerin oder den Praxisnachfolger übe r-geben. Soweit eine Einwilligung der Patientin oder des Patien ten nach entsprechenden Bemühungen nicht zu erlangen ist, hat die bisherige Praxisinhaberin oder der bisherige Praxisinhaber die Unterlagen gemäß Absatz 3 aufz ubewahren. (6) Ist eine Aufbewahrung bei der bisherigen Praxisinhaberin oder dem bisherigen Pr a-xisi nhaber nicht möglich, ist die Übergabe an die Praxisnachfolgerin oder den Praxi s-nachfolger nur statthaft, wenn diese die Unterlagen getrennt von eigenen Unterl agen unter Verschluss halten. Die Unterlagen dürfen nur mit Einwilligung der Patienti nnen und Pat ienten eingesehen und weitergegeben werden. (7) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs – und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. § 11 Ärztliche Untersuchungs – und Behandlungsmethoden (1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichten sich Ärztinnen und Ärzte den Patie n-tinnen und Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten U n-ters uchungs – und Behandlungsmethoden. (2) Der är ztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische Meth o-den unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leich t-gläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patientinnen und Patienten anzuwenden. Unz u-lässig ist es auc h, Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren Krankheiten, als g e-wiss zuz usichern.
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10 § 12 Honorar und Vergütungsabsprachen (1) Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtl iche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütung s-regelungen gelten. Ärztinnen und Ärzte dürfen die Sätze nach der GOÄ nicht in unla u-terer Weise unterschreiten. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung haben Är ztinnen und Ärzte auf die Einkommens – und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflic htigen Rücksicht zu nehmen. (2) Die Übermittlung von Daten an Dritte zum Zweck der Abrechnung ist nur zulässig, wenn die Patientin oder der Patient in die Übermittlung der für die Abrechnung erfo r-derlichen Daten nachweisbar eingewilligt hat. (3) Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen und Kollegen, deren Angeh ö-rigen und mittellosen Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise e r-lassen. (4) Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Bezirksärztekammer eine gutachterliche Äuß e-rung üb er die Angemessenheit der Honorarforderung ab. (5) Vor dem Erbringen von Leistungen, deren Kosten erkennbar nicht von einer Kra n-kenversicherung oder von einem anderen Kostenträger erstattet werden, müssen Är z-tinnen und Ärzte die Patientinnen und Patienten schriftlich über die Höhe des nach der GOÄ zu berechnenden voraussichtlichen Honorars sowie darüber informieren, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch eine Krankenversicherung oder einen anderen Kostenträger nicht gegeben oder nicht sicher ist. III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung § 13 Besondere medizinische Verfahren (1) Bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die ethische Probl eme aufwerfen und zu denen die Landesärztekammer Empfehlungen zur Indikationsste l-lun g und zur Ausführung festgelegt hat, haben Ärztinnen und Ärzte die Empfehlung en zu beac hten. (2) Soweit es die Landesärztekammer verlangt, haben Ärztinnen und Ärzte die Anwe n-dung solcher Maßnahmen oder Verfahren der Landesärztekammer anzuzeigen. (3) Vor Auf nahme entsprechender Tätigkeiten haben Ärztinnen und Ärzte auf Verla n-gen der Landesärztekammer den Nachweis zu führen, dass die hier für geltenden per-sönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
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11 § 13a Maßnahmen der assistier ten Reproduktion (1) Assistierte Reproduktion ist die ärztliche Hilfe zur Erfüllung des Kinderwunsches durch medizinische Behandlungen und Methoden, die die Handhabung menschlicher Keimzellen (Ei – und Samenzellen) oder Embryonen zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwang erschaft umfassen. Die Übertragung der menschlichen Keimzellen und Embryonen darf nur von Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und G e-burtshilfe mit der Anerkennung der Schwerpunktbezeichnung bzw. der zusätzlichen Weiterbildung fiGynäkologische E ndokrinologie und Reproduktionsmedizinfi erfolgen. (2) Ärztinnen und Ärzte, die Verfahren der assistierten Reproduktion durchführen, h a-ben an den von den Ärztekammern, auch kammerübergreifen d, eingeführten Qual i-tätssicherungsverfahren teilzunehmen und die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erte i-len sowie Nachweise zu erbringen. Insbesondere ist der Landesärztekammer jährlich eine EDV -gestützte Dokumentation entsprechend dem kammerübergreifend ab ge-stimmten Fragenkatalog vorzulegen. Die Landesärztekammer bes timmt die für die D a-tenannahme zuständige Stelle. (3) Die Landesärztekammer bildet eine Kommission, welche anlassbezogen die Qual i-tät der Behandlung verfahrens – und ergebnisoffen prüft und auch beratend tätig wird. Ihr gehört neben geeigneten Ärztinnen u nd Ärzten mindestens eine in den Methoden der Qualitätssicherung erfahrene Person an. Mindestens eine Ärztin oder ein Arzt muss Erfahrungen in der Reproduktionsmedizin haben. Die Kommission kann in sp e-ziellen Fragen Vertreter anderer Gebiete als Sachverstä ndige hinzuziehen. Die Bildung der Kommission kann auch kammerübergreifend erfolgen. § 13b Klinische und anatomische Sektionen Die Richtlinien zur Regelung von klinischen und anatomischen Sektionen sind B e-standteil dieser Berufsordnung und im Anhang (Kapitel F) abgedruckt. § 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch, Schutz der toten Leibesfrucht (1) Ärztinnen und Ärzte sind grundsätzlich verpflichtet, das ungeborene Leben zu e r-halten. Der Schwangerschaftsabbruch unterliegt den ge setzlichen Bestimmungen. Är z-tinnen und Ärzte können nicht gezwungen werden, einen Schwangerschaftsa bbruch vorz unehmen. (2) Ärztinnen und Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen oder eine Fehlgeburt betreuen, haben dafür Sorge zu tragen, dass die tote Leibesfrucht keiner missbräuchlichen Verwendung zugeführt wird.
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