Jun 13, 2019 — 17 Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung und Bildung der Gesamtnote 13. § 18 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelor-
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Christian -Albrechts -Universität zu Kiel (Keine amtliche Bekanntmachung) Prüfungsverfahrensordnung Bachelor – und Masterstudiengänge 2019 Stand : 27.09. 2019 Seite 1 / 19 Prüfungsverfahrensordnung (Satzung) der Christian -Albrechts -Universität zu Kiel für Studierende der Bachelor – und Masterstudiengänge – 2019 Vom 13. Juni 2019 Veröffentlichung vom 26. September 2019 ( NBl. HS MBWK Schl. -H. S. 46) Aufgrund des § 52 Absa tz 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl. -H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2018 (GVOBl. Schl. -H. S. 68), wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Christian -Alb rechts -Universität zu Kiel am 5. Juni 2019 die folgende Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich . 2 § 2 Fachprüfungsordnun gen, Importmodule . 2 § 3 Studienaufbau, Modularisierung und Leistungspunkte sowie Masterzugang 2 § 4 Prüfungsausschuss .. 3 § 5 Prüferinnen und Prüfer 4 § 6 Unterrichts – und Prüfungssprache . 4 § 7 Anerkennun g / Anrechnung von Studienabschlüssen, Studien – und Prüfungsleistungen 4 § 8 Art und Aufbau der Bachelor – und Masterprüfung .. 4 § 9 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen, Prüfungszeiträume .. .. 5 § 10 Modulprüfungen und Modulnoten .. 7 § 11 Wiederholung von Prüfungen und endgült iges Nichtbestehen von Prüfungen und Modulen . 8 § 12 Bachelor – und Masterarbeit . .. 8 § 13 Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderun g/chronischer Krankheit .. 10 § 14 Nachteilsausgleich für Studierende in besonderen Lebenslagen . 11 § 15 Spitzensportlerinnen und Spitzenspo rtler . 12 § 16 Bewertung von Prüfungsleistungen 12 § 17 Bestehen der Bachelor – oder Masterprüfung und Bildung der Gesamtnote 13 § 18 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelor – oder Masterprüfung .. .. 14 § 19 Nichtbestehen wegen erheblicher Überschreitung der Regelstudienzeit .. 14 § 20 Zeugnis . .. . 15 § 21 Urkunde über die Verleihung des Akademischen Grades 16 § 22 Bescheinigung über Prüfungsleistungen (Leistungsübersicht) .. 16 § 23 Rücktritt .. .. .. 16 § 24 Unerlaubte Hilfsmittel, Täuschung und Ordnungsve rstoß 17 § 25 Rügeobliegenheit . .. . 17 § 26 Einsicht in die Prüfungsakten .. .. 18 § 27 Widerspruchsverfahren . .. . 18 § 28 Rechtsbehelfsbelehrung .. 18 § 29 Datenerhebung . 18 § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 19
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Christian -Albrechts -Universität zu Kiel (Keine amtliche Bekanntmachung) Prüfungsverfahrensordnung Bachelor – und Masterstudiengänge 2019 Stand : 27.09. 2019 Seite 2 / 19 § 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsverfahrensordnung (PVO) gilt für alle Bachelor – und alle Masterstudiengänge der Christian -Albrechts -Universität zu Kiel. Sie legt fachübergreifende Bestimmungen für die Prüfungen und das Prüfungsverfahren fest und geht entgegenstehenden Bestimmungen in den von den Fachbereichen für die einzelnen Studiengänge zu erlassenden Fachprüfungsordnungen vor, es sei denn, sie lässt abweichende Regelungen ausdr ücklich zu. § 2 Fachprüfungsordnungen, Importmodule (1) Die Fachprüfungsordnungen regeln Œ im Falle von Zwei -Fächer -Studiengängen in Ver -bindung mit der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Christian -Albrechts -Universität zu Kiel für Studierende der Zwei -Fächer -Bac helor – und Masterstudiengänge (Zwei -Fächer -Prüfungsordnung) Œ die in § 52 Absatz 2 HSG vorgeschriebenen Inhalte, soweit diese nicht in dieser PVO festgelegt sind. (2) Für importierte Module, insbesondere für die Zulassung zu und die Durchführung von Prüfungen gelten die Bestimmungen der Fachprüfungsordnung des anbietenden Fachs. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, sofern die betroffenen Fachprüfungsordnungen diesbezüglich keine einander widersprechenden Regelungen enthalten. § 3 Studienaufbau, Modularisierung u nd Leistungspunkte sowie Masterzugang (1) Die Regelstudienzeit und das Studienvolumen betragen grundsätzlich 1. in einem Bachelorstudiengang mindestens drei und höchstens vier Jahre und mindestens 180 und höchstens 240 ECTS – Leistungspunkte, 2. in einem Masterstudie ngang mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre und mindestens 60 und höchstens 120 ECTS – Leistungspunkte nach den Vorgaben des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). (2) Für den Erwerb eines Mastergrades ist unter Einbeziehung des vorange henden, zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiums der Erwerb von 300 ECTS – Leistungspunkten erforderlich. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden. Konsekutive Bachelor – und Mast erstudiengänge der Christian -Albrechts -Universität zu Kiel, die nach Maßgabe der Studien – und Prüfungsordnung inhaltlich aufeinander aufbauen, dürfen dabei zusammen eine Regelstudienzeit von fünf Jahren nicht überschreiten. (3) Das Studium in den Bachelor – und Masterstudiengängen ist modularisiert. Module fassen Stoffgebiete zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abprüfbaren Einheiten zusammen. Sie erstrecken sich in der Regel über maximal zwei Semes ter. Jedem Modul wird in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von ECTS – Leistungspunkten zugeordnet. (4) Der Zugang zum Masterstudium ist an besondere Voraussetzungen geknüpft. Näheres regeln die Zwei -Fächer -Prüfungsordnun g und die Fachprüfungsordnungen. (5) Die Studiengänge sollen Mobilitätsfenster enthalten. Ein Mobilitätsfenster ist ein ausgewiesener Zeitraum im Curriculum eines Studiengangs, der sich besonders eignet, Studien – und Prüfungsleistungen an einer anderen Hochsch ule oder in der Praxis (vorzugsweise im Ausland) zu erbringen, ohne die Studienzeit über die Regelstudienzeit hinaus zu verlängern. Die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen werden gemäß den Regelungen der Anerkennungssatzung anerkannt bzw. angerechnet. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt fachspezifisch und wird in geeigneter Weise bekannt gegeben.
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Christian -Albrechts -Universität zu Kiel (Keine amtliche Bekanntmachung) Prüfungsverfahrensordnung Bachelor – und Masterstudiengänge 2019 Stand : 27.09. 2019 Seite 3 / 19 § 4 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Fakultäten Prüfungsausschüsse nac h den folgenden Vorschriften, sofern die Fachprüfungsordnungen keine abweichenden Regelungen treffen. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, einem Mitglied aus der Gruppe des wissenschaf tlichen Dienstes und einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Fakultätskonvent gewählt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschulle hrer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Prodekanin oder ein Prodekan oder die oder der Fakultätsbeauftragte für Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüf ungen ist Mitglied mit beratender Stimme. (3) Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und der Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Sie beginnt mit d em Tag der Konstituierung des neugewählten Prüfungsausschusses. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Fakultätskonvent kann für den Rest der Amtsperiode ein Mitglied durch Neuwahl ersetzen. (4) Der Prüfungsausschuss sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prü fungen. Der Prüfungsausschuss achtet insbesondere darauf, dass die Bestimmungen der einschlägigen Prüfungsordnungen eingehalten werden; er entscheidet über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen sowie, unbeschadet abweichender Vorschriften, über den Zug ang zum Masterstudium, stellt das endgültige Nichtbestehen einer Bachelor – oder Masterprüfung fest und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann seine Aufgaben für alle Regelfälle der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsaussc husses übertragen. Eine Übertragung der Aufgaben ist auch auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter möglich. Von einem Regelfall ist auszugehen, wenn die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. In unaufschieb baren Angelegenheiten entscheidet die oder der Prüfungsausschussvorsitzende anstelle des Prüfungsausschusses. Sie oder er hat den Prüfungsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidungen aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bl eiben unberührt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berichtet dem Fakultätskonvent in geeigneter Weise über die Entwicklung der Prüfungs – und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Bachelor – und Masterarbeiten sowie über die Verteilung der Fach – und Gesamtnoten. Das studentische Mitglied wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien – und Prüfungsleistungen nicht mit, es sei denn, es hat selbst bereits den entsprechenden Abschluss erworben. Bei Entscheidungen über den Zugang zum Masterstudium ist die Mitwirkung des studentischen Mitglieds ausgeschlossen. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder und mindestens zwei Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer a nwesend sind. Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sin d nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann aus triftigem Grund für alle oder einzelne Tagesordnungspunkte andere Personen (Gäste) zur Sitzung zulassen. Hierüber ist zu Beginn der Sitzung ein Beschluss zu fassen. Gäste sind redeberechtigt; sie sind nich t antrags – oder stimmberechtigt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreterinnen oder Vertreter unterliegen, ebenso wie die Gäste, der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, Prüfungen beizuwohnen.
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Christian -Albrechts -Universität zu Kiel (Keine amtliche Bekanntmachung) Prüfungsverfahrensordnung Bachelor – und Masterstudiengänge 2019 Stand : 27.09. 2019 Seite 4 / 19 § 5 Prüferinnen und Prüfer (1) Prüferinnen und Prüfern sind alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Privatdozenti nnen und Privatdozenten der Christian -Albrechts -Universität zu Kiel für die Dauer ihrer Amtszeit in ihrem jeweiligen Fachgebiet. Eine Bestellung ist nicht erforderlich. Fachfremde Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Privatdozentinnen und Privatdoz enten können als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden, sofern sie gemäß § 51 Absatz 3 HSG hinreichend qualifiziert sind. (2) Andere Personen, die für Bachelorstudiengänge mindestens einen fachlich einschlägigen Bachelorabschluss und für Masterstudiengänge m indestens einen fachlich einschlägigen Masterabschluss oder jeweils einen mindestens gleichwertigen Hochschulabschluss besitzen, können zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch den zuständigen Prüfungsausschuss und endet mit Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses. In allen anderen Fällen endet die Bestellung mit Ablauf von drei Jahren, soweit in der Bestellung keine abweichende Befristung festgelegt worden ist. Der Prüfungsausschuss kann die Bestellung der oder dem Vorsitzend en übertragen. (3) Dauert bei Ablauf der Bestellung bzw. bei Ausscheiden aus dem Hochschuldienst ein bereits begonnenes Prüfungsverfahren an, bleibt die Prüferberechtigung mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens be stehen, sofern keine arbeits – oder dienstrechtlichen Gründe entgegenstehen. (4) Beisitzerin oder Beisitzer darf nur sein, wer die Abschlussprüfung in dem jeweiligen Studiengang oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (5) Liegt ein Grund vor, der geeigne t ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung einer Prüferin oder eines Prüfers zu rechtfertigen, so hat die betroffene Prüferin oder der betroffene Prüfer den Prüfungsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Liegen für eine bestimmte Prüfung aus Sicht einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten Befangenheitsgründe im Hinblick auf die bestellte Prüferin oder den bestellten Prüfer vor, hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat den Prüfungsausschuss unverzüglich auf diesen Umsta nd hinzuweisen. Wer den Prüfungsausschuss nicht unverzüglich unterrichtet hat, kann sich auf eine mögliche Befangenheit nicht mehr berufen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob sich die Prüferin oder der Prüfer von der Mitwirkung an dem Prüfungsverfahren zu enthalten hat. § 6 Unterrichts – und Prüfungssprache Unterrichts – und Prüfungssprache ist Deutsch, sofern die Fachprüfungsordnungen keine abweichenden Regelungen vorsehen. § 7 Anerkennung / Anrechnung von Studienabschlüssen, Studien – und Prüfungsleistung en Näheres über die Anerkennung/Anrechnung von Studienabschlüssen, Studien – und Prüfungsleistungen regelt die Anerkennungssatzung. § 8 Art und Aufbau der Bachelor – und Masterprüfung Die Bachelor – oder Masterprüfung besteht aus den nach dem jeweiligen Studi enplan erforderlichen, studienbegleitenden Modulprüfungen und der Bachelor – oder Masterarbeit.
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Christian -Albrechts -Universität zu Kiel (Keine amtliche Bekanntmachung) Prüfungsverfahrensordnung Bachelor – und Masterstudiengänge 2019 Stand : 27.09. 2019 Seite 5 / 19 § 9 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen, Prüfungszeiträume (1) Der erste Prüfungszeitraum eines Semesters liegt in der Regel in der letzten Woche der Vorlesungszeit und der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit; der zweite zu diesem Semester zu rechnende Prüfungszeitraum liegt in der Regel in der letzten Woche der vorlesungsfreien Zeit und der ersten Woche der Vorlesungszeit des unmittelbar anschließenden Folgesemes ters. Der Senat kann hiervor abweichende Prüfungszeiträume festlegen. In den Prüfungszeiträumen finden keine Lehrveranstaltungen statt. Die Terminierung der Anmeldezeiträume, der Zeiträume für die Zulassung zu den angemeldeten Prüfungen durch die Prüfen den, der sich anschließenden Zeiträume für die Zulassungsüberprüfung durch die Studierenden, der Prüfungszeiträume, der Zeiträume für die Korrektur der Prüfungsleistungen und der Zeiträume für die Überprüfung der Ergebnisse des jeweils vorangegangenen Prüfungszeitraums durch die Studierenden wird zentral auf den Internetseiten der Universität veröffentlicht. (2) Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt durch die Studierenden innerhalb der vorgegebenen Anmeldezeiträume in der Regel online über das Prüfungsverwaltung ssystem. Die Anmeldung ist Voraussetzung für die Zulassung zur und die Teilnahme an den Prüfungen. Erfolgt die Themenvergabe vor dem offiziellen Anmeldezeitraum, beginnt das Prüfungsverfahren bereits zu diesem Zeitpunkt. (3) Zugelassen werden kann nur, wer in dem betreffenden Studiengang an der Christian -Albrechts -Universität zu Kiel immatrikuliert ist und seinen Prüfungsanspruch für die jeweilige Prüfung in diesem Studiengang nicht verloren hat. Studierende, die in einem anderen Studiengang an der Christian -Albrechts -Universität immatrikuliert sind, können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen im Rahmen freier Kapazitäten zu einzelnen Prüfungen zugelassen werden. Hierzu benötigen sie die Zustimmung der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden. Die Zulassung zu einer Prüfung, einschließlich der Bachelor – oder Masterarbeit, erfordert weiterhin, dass die zusätzlichen Voraussetzungen der Fachprüfungsordnung und im Fall der Zwei -Fächer -Studiengänge zusätzlich die der Zwei -Fächer -Prüfungsordnung erfüllt sind. Beruh t die Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachweislich auf einem der in den §§ 13 bis 15 genan nten Gründe, kann die oder der Prüfungsausschuss vorsitzende auf Antrag der oder des Studierenden gleichwertiger Ersatzleistungen bestimmen; näheres regel t die Fachprüfungsordnung bzw. die Zwei -Fächer -Prüfungsordnung. Hat die oder der Studierende in diesem Fall die geforderten Ersatzleistungen erbracht, spricht die Prüferin oder der Prüfer die Zulassung zur Prüfung aus. (4) Bei Exkursionen, Praktika, praktische n Übungen und Sprachkursen kann in den Fachprüfungsordnungen bzw. in der Zwei -Fächer -Prüfungsordnung eine regelmäßige Teilnahme als Voraussetzung für die Zulassung zu Prüfungen verlangt werden. Eine regelmäßige Teilnahme als Voraussetzung für die Zulassung zu Prüfungen kann auch in —vergleichbaren Lehrveranstaltungenfi im Sinne des § 52 Absatz 12 HSG verlangt werden. Eine Lehrveranstaltung ist den in Satz 1 genannten Lehrveranstaltungen insbesondere vergleichbar, wenn – die einzelnen Studierenden das Qualifika tionsziel nicht ohne eine regelmäßige Teilnahme erreichen können, – die Teilnahme zum Erwerb der grundlegenden fachspezifischen Methodik erforderlich ist, – der Kompetenzerwerb von der Anwesenheit der anderen Teilnehmer/ -innen abhängig ist (z.B. Orchester, Ens emble, Mannschaftssportarten, Sicherheits – und Geräteeinweisungen) oder
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Christian -Albrechts -Universität zu Kiel (Keine amtliche Bekanntmachung) Prüfungsverfahrensordnung Bachelor – und Masterstudiengänge 2019 Stand : 27.09. 2019 Seite 6 / 19 – der Kompetenzerwerb nur durch die Anwesenheit an einem bestimmten Ort erreicht werden kann. Sofern dies der Fall ist, sind diese Lehrveranstaltungen in der jeweiligen Fachprüfungsordnu ng oder in der Zwei -Fächer -Prüfungsordnung mit entsprechender Begründung festzulegen und einzeln in der Anlage zu kennzeichnen. In allen übrigen Veranstaltungen ist die regelmäßige Teilnahme nicht verpflichtend. Näheres regeln die Fachprüfungsordnungen ode r die Zwei -Fächer -Prüfungsordnung. (5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn ein Modul ausnahmsweise ohne Prüfungsleistung abgeschlossen werden kann und die Teilnahme an der Lehrveranstaltung als Studienleistung vorgesehen ist. (6) Mit dem Antrag auf Zulassung muss die Kandidatin oder der Kandidat eine Erklärung abgeben, dass sie oder er den Prüfungsanspruch nicht verloren hat und sich nicht an einer anderen Hochschule in demselben oder einem fachlich entsprechenden Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. Bei m ündlichen Prüfungen muss zusätzlich eine Erklärung darüber abgegeben werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat der Zulassung von Zuhörerinnen oder Zuhörern widerspricht. (7) Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen vor, lassen die Prüfenden die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Zeiträume zu den angemeldeten Prüfungen zu. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erfolgt keine Zulassung. Die Entscheidung darüber wird über das Prüfungsverwaltungssystem bekanntgegeben. Die Studierenden sind ve rpflichtet, in dem Zeitraum für die Zulassungsüberprüfung zu kontrollieren, ob sie für alle Prüfungen, zu denen sie sich angemeldet haben, zugelassen sind. Die Prüfenden sind verpflichtet, die Prüfungsleistungen vor Ablauf des jeweiligen Korrekturzeitraums zu bewerten und das Ergebnis in das Prüfungsverwaltungssystem einzutragen. In dem Zeitraum für die Überprüfung sind die Prüfungsergebnisse durch die Studierenden online im Prüfungsverwaltungssystem zur Kenntnis zu nehmen. Mit Ablauf dieses Überprüfungszei traums gelten die Ergebnisse als bekannt gegeben; ab diesem Zeitpunkt läuft die Widerspruchsfrist gemäß § 27 Absatz 1. Für schriftliche Prüfungen außerhalb der Prüfungszeiträume gilt der auf die Abgabe der Prüfungsleistung folgende Korrektur – und Bekanntga bezeitraum. Die Fachprüfungsordnungen können kürzere Korrekturzeiträume festlegen. (8) Der zuständige Prüfungsausschuss terminiert Klausuren und mündliche Prüfungen in der Regel innerhalb der festgesetzten Prüfungszeiträume. Für einzelne Klausuren und mündlic he Prüfungen sowie andere Prüfungsarten kann der zuständige Prüfungsausschuss bei Bedarf Prüfungstermine außerhalb dieser Prüfungszeiträume festsetzen. Das Prüfungsamt gibt die Prüfungstermine spätestens bei Beginn des Anmeldezeitraums in geeigneter Weise bekannt. Die Termine für Prüfungen, die außerhalb von Prüfungszeiträumen stattfinden, sind von den Lehrpersonen rechtzeitig, in der Regel spätestens vier Wochen nach Veranstaltungsbeginn, gesondert bekanntzugeben. Der zuständige Prüfungsausschuss achtet da rauf, dass innerhalb des eigenen Fachs mehrere Prüfungen, die gemäß Studienverlaufsplan in demselben Semester absolviert werden sollen, gleichmäßig über den Prüfungszeitraum verteilt sind. Diese Prüfungen sind grundsätzlich nicht auf einen Tag und möglichs t auch nicht auf zwei aufeinander folgenden Tagen zu legen. (9) Innerhalb von zwei Semestern sind mindestens zwei Prüfungsmöglichkeiten anzubieten. Abweichend von Satz 1 muss in den Fällen, in denen die Teilnahme an der Prüfung aus fachlich -inhaltlichen oder prüfungsrechtlichen Gründen an den nochmaligen Besuch der zugrunde liegenden Lehrveranstaltung gebunden ist, die zweite Prüfungsmöglichkeit spätestens angeboten werden, wenn die Lehrveranstaltung erneut stattfindet. Die genauen Prüfungsmodalitäten werden z u Beginn der Lehrveranstaltung von der Dozentin oder dem Dozenten bekannt gegeben.
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Christian -Albrechts -Universität zu Kiel (Keine amtliche Bekanntmachung) Prüfungsverfahrensordnung Bachelor – und Masterstudiengänge 2019 Stand : 27.09. 2019 Seite 8 / 19 3. die Ergeb nisse in den einzelnen Prüfungsfächern und gegebenenfalls das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung, 4. etwaige Unregelmäßigkeiten im Prüfungsverlauf. Die Niederschrift ist von allen beteiligten Prüferinnen oder Prüfern und, sofern eine sachkundige Beisitzer in oder ein sachkundiger Beisitzer bestellt worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterschreiben. (11) Bei der mündlichen Prüfung können Studierende, die sich in absehbarer Zeit der gleichen Prüfung unterziehen wollen, als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelas sen werden, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprochen hat oder sich die Öffentlichkeit nicht wegen der besonderen Eigenart der Prüfung verbietet. Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sind nicht öffen tlich. § 11 Wiederholung von Prüfungen und endgültiges Nichtbestehen von Prüfungen und Modulen (1) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden. (2) Studierenden wird auf schriftlichen Antrag für bis zu zwei Prüfungen jeweils ein dritter Wiederholungsversuch gewährt. Bereits in einem vorhergehenden Bachelor – oder Masterstudium an dieser Hochschule unternommene dritte Wiederholungsversuche werden angerechnet. (3) Die dritten Wiederholungsversuche erset zen Härtefallregelungen und Œüberprüfungen. (4) Der Antrag auf einen dritten Wiederholungsversuch ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Überprüfungszeitraums gemäß § 9 Absatz 1 an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. (5) Eine Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn sie auch in der letzten Wiederholung mit —nicht ausreichendfi (5,0) oder —nicht bestandenfi bewertet wurde oder als bewertet gilt. (6) Ist eine erforderliche Prüfung innerhalb eines Moduls endgültig nicht bestanden , so ist das Modul endgültig nicht bestanden. (7) Für Bachelor – und Masterarbeiten gilt § 12. § 12 Bachelor – und Masterarbeit (1) Die Bachelor – oder Masterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Ziele und Anforderungen des gewählten Studien gangs erreicht hat und in der Lage ist, innerhalb einer in der Fachprüfungsordnung oder im Fall der Zwei -Fächer -Studiengänge in der Zwei -Fächer -Prüfungsordnung vorgegebenen Frist ein den Studienzielen entsprechendes wissenschaftliches oder künstlerisches P roblem aus ihrem oder seinem Fach selbständig unter Anleitung einer Betreuerin oder eines Betreuers zu bearbeiten und die Ergebnisse gemäß den wissenschaftlichen Gepflogenheiten des Fachs darzustellen. Das Nähere regeln die Fachprüfungsordnung und die Zwei -Fächer – Prüfungsordnung. Sie können für Bachelor – und Masterarbeiten ergänzend zur schriftlichen Ausarbeitung eine mündliche Prüfung, insbesondere eine Verteidigung, vorsehen.
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Christian -Albrechts -Universität zu Kiel (Keine amtliche Bekanntmachung) Prüfungsverfahrensordnung Bachelor – und Masterstudiengänge 2019 Stand : 27.09. 2019 Seite 9 / 19 (2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor – oder Masterarbeit ist schriftlich bei d em zuständigen Prüfungsamt zu stellen. Mit dem Antrag auf Zulassung soll eine Erstgutachterin oder ein Erstgutachter vorgeschlagen werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Berücksichtigung des Vorschlags begründet wird. Die Erstgutachterin oder der Erstg utachter muss – im Fall der Bachelorarbeit mindestens eine Promovierte oder ein Promovierter und – im Fall der Masterarbeit eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer oder eine Privatdozentin oder ein Privatdozent sein. Die Fachprüfungsordnung kann höher wertigere Qualifikationen festlegen. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss aus wichtigem Grund auch geringwertigere Qualifikationen festlegen und andere Personen als Erstgutachterinnen oder Erstgutachter bestellen, die jedoch selbst mindestens die durc h die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen müssen. Die Betreuung der Arbeit erfolgt durch die Erstgutachterin oder den Erstgutachter, sofern die Fachprüfungsordnung nichts anderes vorsieht. Die Fachprüfungsordnung kann vor sehen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat für die Arbeit ein Thema vorschlagen kann, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Berücksichtigung des Vorschlags begründet wird. Das Thema der Bachelor – oder Masterarbeit wird von der vorgesehenen B etreuerin oder dem vorgesehenen Betreuer festgelegt und dem Prüfungsausschuss mitgeteilt. Findet die Kandidatin oder der Kandidat trotz nachweislich angemessener Bemühungen keine Betreuerin und keinen Betreuer, sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsau sschusses dafür, dass der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Thema und eine Betreuerin oder ein Betreuer für die Arbeit zugewiesen wird. (3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; das Thema und das Au sgabedatum sind aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter muss gemäß § 5 prüfungsberechtigt sein. Die Fachpr üfungsordnung kann vorsehen, dass die Kandidatin oder der Kandidat eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter vorschlägt, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Berücksichtigung des Vorschlages begründet wird. Die Gutachterinnen oder Gutachter gehören gr undsätzlich der zuständigen Fakultät an; die Fachprüfungsordnung kann zusätzliche Voraussetzungen festlegen. Sofern triftige Gründe vorliegen, kann der Prüfungsausschuss bei der Bestimmung einer der Gutachterinnen oder Gutachter von dem Erfordernis der Fak ultätszugehörigkeit absehen. Für Studiengänge, die in Kooperation mit einer anderen Hochschule durchgeführt werden, kann Abweichendes im Kooperationsvertrag vereinbart werden. Die Arbeit darf mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers in einer Einric htung innerhalb oder außerhalb der Christian -Albrechts -Universität zu Kiel durchgeführt werden, wenn dort eine entsprechend qualifizierte Anleitung gewährleistet ist. Näheres regelt die Fachprüfungsordnung. (4) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sin d so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Die Fachprüfungsordnung kann den quantitativen Umfang der Arbeit begrenzen. Das Thema der Arbeit kann nur einmal und innerhalb der in der Fachprüfungsordnung oder im Fall der Zwei -Fäche r-Studiengänge der Zwei -Fächer -Prüfungsordnung vorgesehenen Frist zurückgegeben werden. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende sorgt dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat das neue Thema spätestens drei Monate nach Rückgabe des ersten Themas erhäl t. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Bearbeitungszeit auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten im Einzelfall verlängern, wenn der Arbeit zugrunde liegende Daten nicht rechtzeitig erhoben werden können oder die Arbeit aus techni schen oder sonstigen Gründen nicht rechtzeitig fertig gestellt werden kann und die Kandidatin oder der Kandidat dies nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 52 Absatz 4 HSG entsprechend. Der Verlängerungszeitraum soll die Hälfte der Bearbeitungszeit nich t überschreiten. Eine Verlängerung um insgesamt mehr als das Doppelte der in der
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Christian -Albrechts -Universität zu Kiel (Keine amtliche Bekanntmachung) Prüfungsverfahrensordnung Bachelor – und Masterstudiengänge 2019 Stand : 27.09. 2019 Seite 10 / 19 jeweiligen Fachprüfungsordnung oder in der Zwei – Fächer – Prüfungsordnung festgelegten Bearbeitungszeit ist, auch bei Vorliegen wichtiger Gründe, ausgeschlossen. Die Regelungen zum Rücktritt von der Prüfung nach § 23 bleiben hiervon unberührt. (5) In deutschsprachigen Studiengängen ist die Arbeit in der Regel auf Deutsch und in englischsprachigen Studiengängen in der Regel auf Englisch abzufassen. Die Fachprüfungsordnung kann hierv on abweichende oder ergänzende Regelungen treffen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 ist in der Fachprüfungsordnung zu regeln, in welcher Sprache die ergänzende mündliche Prüfung stattfindet. (6) Die Arbeit ist fristgemäß in zweifacher schriftlicher Ausferti gung bei dem zuständigen Prüfungsamt einzureichen. Die Fachprüfungsordnung kann die Abgabe weiterer Ausfertigungen und die Abgabe einer auf einem für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Medium gespeicherten Fassung verlangen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Zusätzlich zu der Erklärung nach § 10 Absatz 6 hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass die eingereichte schriftliche Fassung der auf dem Medium gespeicherten Fassung entspricht. (7) Die Fachprüfungsordnu ng oder im Fall der Zwei -Fächer -Studiengänge die Zwei -Fächer -Prüfungsordnung legt fest, innerhalb welcher Zeit die Arbeit nach ihrer Abgabe zu bewerten ist. Der festgelegte Bewertungszeitraum darf sechs Wochen nicht überschreiten. Bei Nichteinhaltung der F rist ergreift die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Maßnahmen, die Nachteile für die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten verhindern. (8) Die Note für die schriftliche Ausarbeitung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Guta chterinnen oder Gutachtern gemäß § 16 Absatz 2 vergebenen Noten für die schriftliche Ausarbeitung. Für die Bildung des arithmetischen Mittels gilt § 16 Absatz 3 entsprechend. Ist die Differenz der Noten für die schriftliche Ausarbeitung größer als 1,0, bestellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine dritte Gutachterin oder einen dritten Gutachter. In diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der von den drei Gutachterinnen/Gutachtern vergebenen Noten. Die Fachprüfungsordn ung kann eine andere Regelung vorsehen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 ist in der Fachprüfungsordnung zu regeln, wie die Noten für die schriftliche Ausarbeitung und die mündliche Prüfung zu gewichten sind. Erfolgt für die schriftliche Ausarbeitung ein e Drittbegutachtung, hat dies keinen Einfluss auf die Benotung des mündlichen Teils der Bachelor – oder Masterarbeit. (9) Die nicht bestandene Arbeit kann nur einmal in ihrer Gesamtheit wiederholt werden. Das neue Thema der Arbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit, ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Arbeit ist nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit bei der ersten Arbeit kein Gebrauch gemacht worden ist. (10) Bei der Promo tion mit Bachelorabschluss (Fast -Track -Promotion) kann die Masterarbeit durch eine äquivalente Leistung ersetzt werden. Einzelheiten hierzu, insbesondere zur Verleihung des Mastergrades, zur Gesamtnotenbildung und zu abgebrochenen Fast – Track – Promotionen, sind in den Promotionsordnungen in Verbindung mit den Fachprüfungsordnungen zu regeln. § 13 Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung / chronischer Krankheit (1) Weist eine Kandidatin oder ein Kandidat nach, dass sie oder er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der in dieser Ordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des die Prüfung anbietenden Studiengangs die Bearbeitungszeit für Prüfungsleistungen oder die Fristen für das Ablegen von Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen.
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