der Vorauszahlung für das laufende Jahr zu rechnen. Um einen Liquiditätsengpass zu vermeiden, sollte diese Problematik bei der Finanzplanung berücksichtigt

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Steuerinformation für Betriebsgründer Seite 2 von 36 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907 -0, Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904 -0, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851 -0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888 -0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601 -601, Tirol, Tel. Nr.: 0590 905 -0, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305 -0, Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50 -0 Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at/steuern Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

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Steuerinformation für Betriebsgründer Seite 3 von 36 Inhalt 1. Allgemeines 5 1.1. Anmeldung beim Finanzamt 5 1.2. Ab wann ist man für das Finanzamt unternehmerisch tätig? 5 1.3. Wie behandelt man Einlagen aus dem Privatvermögen? 6 2. Welche Einkunftsarten gibt es im Steuerrecht? 7 3. Arten der Gewinnermittlung 7 4. Betriebsvermögensvergleich 8 4.1. Grundsätzliches und Aufzeichnungen 8 4.2. Wann besteht Buchführungspflicht? 8 4.3. Verlustvortrag 9 4.3. Verlustrücktrag 9 5. Einnahmen -Ausgaben -Rechnung (siehe Anlage 1) 10 5.1. Grundsätzliches und Aufzeichnungen 10 5.2. Verlustvortrag und -rücktrag bei Einnahmen -Ausgaben -Rechnung 11 5.3. Wareneingangsbuch 11 5.4. Anlag enverzeichnis 12 5.5. Aufbewahrungspflicht 12 6. Einzelaufzeichnungs -, Registrierkassen – und Belegerteilungspflicht 13 6.1. Einzelaufzeichnungspflicht 13 6.2. Registrierkassenpflicht 13 6.3. Belegerteilungspflicht 13 6.4. Ausnahmen/Erleichterungen 14 6.5. Weitere Informationen 14 7. Die Einkommensteuer 15 7.1. Wie ermittelt man das steuerpflichtige Einkommen? 15 7.2. Jahreserklärung und Entrichtung der Einkommensteuer 15 8. Der Einkommensteuertarif 17 8.1. Normaltarif ab der Veranlagung 2020 17 9. Gewinnermittlung durch Pauschalierung 18 9.1. Basispauschalierung 18 9.2. Pau schalierung für Kleinunternehmer 19 10. Was sind Betriebseinnahmen? 20 11. Was sind Betriebsausgaben? 20 12. Besondere Begünstigungen 25 12.1. Gewinnfreibetrag 25 12.2. Forschungsprämie 26 13. Die Um satzsteuer (Mehrwertsteuer) 26 13.1. Das System der Mehrwertsteuer 26 13.2. Steuersätze 26 13.3. Steuerbefreiungen 27 13.4. Was sind Vorsteuern? 27 13.5. Vorsteuerabzug bei Kfz 28 13.6 . Wie muss eine Rechnung beschaffen sein? 28 13.7. Kleinbetragsrechnungen 29 13.8. Ist – oder Soll -System 29 13.9. Umsatzsteuer – Identifikationsnummer (UID -Nr.) 30 13.10. Die Umsatzsteuervoranmeldung 30

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Steuerinformation für Betriebsgründer Seite 4 von 36 13.11. Vierteljährliche Voranmeldung 31 13.12. Bagatellgrenze für Kleinunternehmer 31 13.13. Jahressteuererklärung 32 13.1 4. Zusammenfassende Meldung 33 14. Lohnabgaben 33 15. Neugründungs -Förderungsgesetz 33 Anlage 1 35

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Steuerinformation für Betriebsgründer Seite 5 von 36 1. Allgemeines Der Fortbestand unserer sozialen Marktwirtschaft und die Sicherung des sozialen Standards in unserem Land hängen auch von der Bereitschaft von Menschen ab, den Schritt in die berufliche Selbständigkeit zu wagen. Die vorliegende Broschüre soll Ihnen spezi ell am Anfang Ihrer betrieblichen Tätigkeit helfen, die steuerlichen Hürden auf für Sie vorteilhafte Weise zu meistern. 1.1. Anmeldung beim Finanzamt Innerhalb eines Monates ab Betriebseröffnung muss der Unternehmer dem Finanzamt die Eröff- nung seines Gewerbebetriebes mitteilen. Empfehlenswert ist, dafür die vorgesehenen Formulare —Verf 24fi für Einzelunternehmer, —Verf 16fi für Personengesellschaften und —Verf 15fi für Kapitalgesellschaften zu verwenden. Diese Formulare können auf der Homepage des Bundes ministeriums für Finanzen abgerufen werden. Ansonsten kann die Mitteilung der Betriebseröffnung schriftlich oder mündlich (telefonisch) ge- genüber dem zuständigen Finanzamt erfolgen. Das Finanzamt schickt daraufhin das jeweilige Formular (Fragebogen) zu , welches ausgefüllt retourniert werden muss. Eine Kopie des Meldezettels und eines Ausweisdokumentes sollte dem Fragebogen beigeschlossen werden (Reisepass, Führerschein, etc.). Achtung: Im Fragebogen ist u. a. der voraussichtliche Gewinn des Eröffnungsjahres und des Folgejahres anzugeben. Auf Basis dieser Angaben werden die vorläufigen Einkommensteuer – bzw. Körper- schaftsteuervorauszahlungen festge setzt (vgl. dazu Punkt 7.2.). Die Beantwor tung der Frage nach der erwarteten Gewinnhöhe ist in der Regel schwierig im Vorhinein zu beantworten und sollte auf einer seriös angestellten Schätzung beruhen. Eine Hilfe zum Ausfüllen des Fragebo- gens für Einzelunternehmer (Verf 24) finden Sie in unserem Infoblatt —Fragebogen des Finanz- amtes zur Betriebseröffnungfi. Hinsichtlich der Zuteilung bzw. Beantragung einer Umsatzsteueridentifika tionsnummer (UID -Nummer) siehe N äheres unter Punkt 13.9. 1.2. Ab wann ist man für das Finanzamt unternehmerisch tätig? Gegenüber der Finanzbehörde ist man schon ab dem Zeitpunkt Unternehmer, ab dem die ersten Vorbereitungshandlungen für die Gründung eines Unternehmens durchgeführt werden (z.B. Adaptierung eines Geschäftslokales, Kauf einer Einrichtung, etc .). Ausgaben im Rahmen einer vorbereitenden Tätigkeit (Investitionen, Eröffnungswerbung, etc.) sind bereits Betriebsausgaben, auch wenn sie im Jahr getätigt werden, das der Betriebseröff- nung vorangeht. Eine zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung muss jedoch erke nnbar sein. Solche Ausgaben können nur in der Einkommensteuererklärung des Jahres des Entstehens bzw. im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden.

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Steuerinformation für Betriebsgründer Seite 6 von 36 Hinweis: Hatte ein Steuerpflichtiger z.B. im Jahr 20 20 nichtselbständige Einkünfte und sind daneben Vorbereitungsausgaben für die Eröffnung eines Gewerbebetriebes angefallen , die zu einem Ver- lust führten, bekommt er im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 20 20 Lohnsteuer zurück. Ebenso kann er die für die Vorbereitungsausgaben an ihn verrechneten Umsatzs teuern als Vor- steuer beanspruchen. Dazu muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und die Rückzah- lung eines Vorsteuerguthabens beantragt werden. Einzelheiten dazu finden sich im Kapitel 13. Für vertiefende Informationen wird auf unser Infoblatt —Aufwendungen, die schon vor der Un- ternehmensgründung anfallenfi hingewiesen. 1.3. Wie behandelt man Einlagen aus dem Privatvermögen? Werden Anlagegüter, die noch in der Privatsphäre angeschafft wurden, dauernd und überwiegend (zu mehr als 50 %) für Bet riebszwecke verwendet, liegt eine Einlage ins Betriebsvermögen vor. Hinsichtlich (gemischt genutzter) Liegenschaften gilt dieser Überwiegensgrundsatz nicht; es sind diesbezüglich Sondervorschriften zu beachten (insbesondere spielt es dabei eine Rolle, o b die betriebliche Nutzung des Gebäudes mehr als 20 % beträgt). Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Der Teil- wert ist vom Gesetzgeber theoretisch formuliert . Demnach ist der Teilwert der Betrag, den der Erwerber des gesamten Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirt- schaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fort- führt. Für die Betriebseröffnung is t meist eine Orientierung am Verkehrswert zweckmäßig. Seit der Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Grundstücken (Immobilienertragsteuer) per 01.04.2012 ist bei der Einlagenbewertung von Grundstücken zwischen Altbestand und Neu- bestand zu differenzi eren. Unter Altbestand sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte zu verstehen , die zum 31.03.2012 nicht mehr steuerverfangen waren . D ie bis zu diesem Zeit- punkt relevante zehnjährige Spekulationsfrist war also bereits abgelaufen . U nter Neubestand falle n Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte , bei denen die Spekulationsfrist zu diesem Stichtag noch nicht abgelaufen war. Demnach werden Grund und Boden des Altbestandes mit den Anschaffungs – oder Herstellungs- kosten eingelegt, es sei denn der Teilwert i st zum Einlagezeitpunkt niedriger . Gebäude und grundstücksgleiche Rechte des Altvermögens sind stets mit dem Teilwert im Einlagezeitpunkt zu bewerten. Sowohl Grund und Boden als auch Gebäude des Neubestandes sind mit den Anschaffungs – oder Herstellungskosten anzusetzen, auß er der Teilwert ist zum Zeitpunkt der Zuführung niedriger. Die relevanten Anschaffungs – oder Herstellungskosten vermindern sich bei Gebäuden um Abset- zungen für Abnutzungen , soweit diese im Rahmen einer vorangegangenen Eink unftserzielung steuerwirksam geworden sind . Sie sind um die Herstellungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese bislang nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Durch die insbesondere mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte Neuorientierung der Kapi- talbesteuerung ergaben sich Œ mit komplexen Inkrafttretens – bzw. Übergangsregelungen Œ auch entsprechende analoge Änderungen hinsichtlich der Bewertung von Einlagen be treffend Finanz- vermögen.

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Steuerinformation für Betriebsgründer Seite 8 von 36 4. Betriebsvermögensvergleich 4.1. Grundsätzliches und Aufzeichnungen Der Betriebsvermögensvergleich ist mit der doppelten Buchhaltung gleichzusetzen. Sämtliche Geschäftsfälle werden auf Konten verbucht, wobei nicht nur Erträge und Aufwendungen erfasst werden, sondern auch die Veränderungen im Vermögen. Erlöse erhöhen den Gewinn sobald die Lieferung oder Leistung ausgeführt wurde. Aufwendungen mindern den Gewinn in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Leistung an den Unter- nehmer erbracht wurde. Eine Ausnahme stellen Investitionen ins Anlagevermögen dar . Diese können nicht im Jahr der Anschaffung/Herstellung in voller Höhe gewinnwirksam abgesetzt werden, sondern sind diese über die betriebsgewöhnliche bzw. gesetzlich vorgegebene Nutzungsdauer verteilt abzusetzen. Hinweis: Auf die Zahlung kommt es nicht an! Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 erfolgten zahlreiche Änderungen in der Bundesabga- benordnung, die sich insbesondere auf die Einzelaufzeichnung spflicht, Registrierkassenpflicht und die Belegerteilungspflicht beziehen. D arauf wird ausführlich unte r Punkt 6. eingegangen. Steuerpflichtige , für welche eine gesetzliche Verpflichtu ng zur Führung von Büchern besteht , oder die freiwillig Bücher führen, müssen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Grundaufzeichnungen täglich einzeln festhalten; dies betrifft nicht nur erfolgswirk- same Geschäftsfälle, sondern auch z .B. Einlagen oder Entnahmen. Weiters ist jährlich zum Bi- lanzstichtag eine Inventur zu machen sowie eine Jahresbilanz zu erstellen. 4.2. Wann besteht Buchführungspflicht? Die steuerrechtlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und der Bundesabgabenord- nung zur Gewinnermittlung knüpfen an das Unternehmensrecht an. Die relevante Bestimmung ist im Unternehmensgesetzbuch geregelt. Wer nach unternehmensrechtlichen Vorschri ften ver- pflichtet ist, den Gewinn durch doppelte Buchführung (Betriebsvermögensvergleich) zu ermit- teln, hat dies auch für steuerrechtliche Zwecke zu tun. Folgende Unternehmen sind nach dem Unternehmensgesetzbuch rechnungslegungspflichtig, woraus sich auch die Verpflichtung zum steuerrechtlichen Betriebsvermögensvergleich ergibt: Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (somit insbesondere GmbH & Co. KG) sind immer buchführungspflichtig. Alle anderen gewerblichen Unternehmer, also vor allem Einzelunternehmer und Personen- gesellschaften, sind dann buchführungspflichtig, wenn ein Schwellenwert von 700.000, — EUR Umsatz p.a. in zwei aufeinande r folgenden Jahren überschritten wird. Die Buchfüh- rungspflicht tritt dann ab dem übernächsten Jahr ein. Ist der Jahresumsatz höher als

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Steuerinformation für Betriebsgründer Seite 9 von 36 1 Mio. EUR , beginnt die Buchführungspflicht bereits ab dem folgenden Jahr. Diese Schwel- lenwerte sind betriebsbezogen und gelten für alle Gewerbetreibenden. Weiterführende Informationen zu r steuerlichen Gewinnermittlung finden Sie in der Broschüre —Die Gewinnermittlungsarten fi. 4.3. Verlustvortrag Der Verlustvortrag gewährleistet den zeitlich unbefristeten Abzug von Verlusten, die in vergan- genen Jahren entstanden sind und im Entstehungsjahr nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden konnten (Verlustausgleich). Der Verlustvortrag ist auf die betrieblichen Einkunf tsarten (Einkünfte aus Land – und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb) beschränkt, wobei der Verlust grundsätzlich durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt werden muss. Hinsichtlich der Verwertung von Verlusten aus der Veräußerung von B etriebsgrundstücken und den betrieblichen Verlusten aus Kapitalanlagen sind Sonderregelungen zu beachten. Seit dem Veranlagungsjahr 2014 gilt die Begrenzung der verrechenbaren Verlustvorträge mit maximal 75 % der positiven Einkünfte des jeweiligen Jahres nur mehr für Körperschaften (GmbH, Aktiengesellschaft). Natürliche Personen können/müssen bestehende Verlustvorträge zur Gänze mit positiven Einkünften des betreffenden Jahres verrechnen . Voraussetzung für den Verlustvortrag ist, dass es sich um eine ste uerlich beachtliche Einkunft squelle und keinen Liebhabereibetrieb handelt. Für die ersten drei Jahre wird dies vom Finanzamt, von einigen wenigen Ausnahmefällen abgesehen, ang enommen. Verluste aus kapitalistischen Mitunternehmerschaften (z .B. Kommanditist) können nicht hori- zontal oder vertikal ausgeglichen oder vorgetragen werden, wenn durch diese Verluste ein ne- gatives Kapitalkonto entsteht oder sich dieses dadurch erhöht. Diese Verluste müssen auf eine sogenannte —Wartetastefi gelegt werden u nd sind somit erst mit künftigen Gewinnen aus der Beteiligung oder mit Einlagen verrechenbar. Kapitalistische Mitunternehmer sind solche, die keine ausgeprägt e Unternehmensinitiative entfalten und deren Haftung eingeschränkt ist. 4.3. Verlust rücktrag Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde durch die Möglichkeit des steuerlichen Ver- lustrücktrags eine liquiditätssteigernde und eigenkapitalstärkende Maßnahme geschaffen , um die wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der Covid19 -Krise abzufedern. Daher ist die Maß- nahme zeitlich befristet . Nichtausgleichsfähige Verluste des Veranlagungszeitraumes 2020 (bzw . von Wirtschaftsjahren 2020/2021) können mit positiven Einkünften des Jahres 2019 ver- rechnet werden. Sofern ein steuerlicher Abzug im Rahmen der Veran lagung 2019 nicht oder nicht vollständig möglich ist, kann der Verlustrücktrag auch für das Jahr 2018 geltend ge- macht werden . Für den Verlustrücktrag gelten prinzipiell dieselben Voraussetzungen wie für den Verlustvor- trag, unter anderem müssen betriebliche Einkünfte vorliegen und wird eine ordnungsgemäße Ermittlung der Einkünfte vorausgesetzt. Der Verlustrücktrag ist betraglich m it max. 5 Mio . EUR gedeckelt und geht dem Verlustvortrag vor. Um den Verlustrücktrag geltend zu machen ist eine Antragstellung bezogen auf das Jahr 2019 bzw. 2018 erforderlich.

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Steuerinformation für Betriebsgründer Seite 10 von 36 Der Verlustrücktrag steht unabhängig von der Art der Gewinnermittlung zu, kann also auch von Einnahmen -Ausgaben -Rechnern geltend gemacht werden. 5. Einnahmen -Ausgaben -Rechnung (siehe Anlage 1) 5.1. Grundsätzliches und Aufzeichnungen Liegen die Voraussetzungen für eine Buchführungspflicht nicht vor, kann der Gewinn auch im Rahmen der Einnahmen -Ausgaben -Rechnung ermittelt werden. Sowohl Einnahmen als auch Ausgaben wirken sich erst dann auf den Gewinn aus, wenn sie be- zahlt werden. Eine Ausnahme sind die Investitionen, die ebenso wie bei der doppelten Buch- führung auf die Nutzu ngsdauer verteilt abgesetzt werden müssen . Sämtliche Geschäftsvorgänge sind fortlaufend aufzuzeichnen. Ein Geschäftsvorfall ist ein Vor- gang, der die Vermögenszusammensetzung in einem Unternehmen beeinflusst bzw. verändert. Ein Unternehmer ist gesetzlich v erpflichtet, alle Geschäftsvorfälle der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht zu erfassen . Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 erfolgten zahlreiche Änderungen in der Bundesabga- benordnung, die sich insbesondere auf die Einzelaufzeichnung spflicht, Registrierkassenpflicht und die Belegerteilungspflicht beziehen. D arauf wird ausführlich unte r Punkt 6. eingegangen. Eine jährliche Inventur muss ein Einnahmen -Ausgaben -Rechner nicht machen . In der Praxis stellt sich das Problem, dass die betragsmäßige Richtigkeit der Eintragungen im Gegensatz zur doppelten Buchhaltung schwer überprüft werden kann. Dies kann durch folgendes System leicht behoben werden: Es wird ein betriebliches Bankkonto eingerichtet, über das möglichst viele Betriebseinnahmen und -ausgaben abgewickelt werden. Die Bankauszüge werden nach Auszugsnummern gesam- melt, die bezahlten Rechnungen bei jenem Auszug abgelegt, auf dem die Verbuchung der Zah- lungen erfolgte. Mit einem einfachen Computerprogramm für Einnahmen -Ausgaben -Rechner , das in vielfältiger Form im Handel erhältlich ist, werden sämtliche Bewegungen auf den Bankauszügen, sowie die aufgezeichneten Bareinnahmen und Barausgaben gebucht. Der Bankstand wird laufend aktuali- sier t. Der —Barsaldofi laut Bu chhaltung wird am Monatsende mit den Baraufzeichnungen vergli- chen. Hinweis: Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass Einnahmen und Ausgaben, die über die Bank bezahlt werden, nicht extra aufgezeichnet werden müssen. Eine betragsmäßig unrichtige Erfassung d er Bankbewegungen fällt sofort auf, weil der Bankstand laufend mitgeführt wird und der Bankstand laut Buchhaltung bei Fehleingaben nicht mit jenem auf dem Bankauszug übereinstimmt. Weiters muss die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben auf einzelne Katego rien nicht hän- disch durchgeführt werden, was oft sehr mühsam ist.

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Steuerinformation für Betriebsgründer Seite 11 von 36 Eine solche Aufteilung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird in der Praxis aber aus Übersicht- lichkeitsgründen meist durchgeführt. Hinweis: Einzelunternehmer müssen zusätzlich zu ihrer üblichen Einkommensteuererklärung das Formular E1a abgeben. In diesem Formular ist eine bestimmte Gliederung der Einnahmen und Ausgaben vorgegeben. Um unnötigen Mehraufwand zu vermeiden, sollten die laufenden Aufzeichnungen entsprechend diesem Gliederung sschema geführt werden. In der Anlage 1 sind die vorgeschriebenen Einnahmen – und Ausgabenkategorien angeführt. Weiters wird auf die Broschüre —Die Einnahmen -Ausgaben -Rechnungfi verwiesen . 5.2. Verlustvortrag und -rücktrag bei Einnahmen -Ausgaben -Rechnung Auch im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen -Ausgaben -Rechnung steht das Recht des Verlustabzuges zu. Seit der Veranlagung 2016 können Verluste von Einnahmen -Ausgaben -Rechnern zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Dabei wird, wie bei Bilanzierer n, der Ver- lustabzug an eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung geknüpft. Verlustabzüge, die bei der Ver- anlagung 2016 auch nach alter Rechtslage zu berücksichtigen wären, können ab 2016 unbegrenzt vorgetragen werden. Dies betrifft Verluste ab der Veranlagung 2 013 sowie noch nicht verwer- tete Anlaufverluste aus früheren Jahren . Die Sonderregelungen bezüglich Verluste aus der Veräußerung von Betriebsgrundstücken und betriebliche Verluste aus Kapitalanlagen (siehe oben Pkt. 4.3.) sind auch für Einnahmen -Ausga- ben -Rechner maßgeblich. Die Co rona -bedingte Maßnahme des Verlustrücktrags ist zeitlich befristet . Nichtausgleichsfähige Verluste des Veranlagungszeitraumes 2020 (bzw . von Wirtschaftsjahren 2020/2021) können mit positiven Einkünften des Jahres 2019 verrechnet werden. Sofern ein steuerlicher Abzug bei der Veranlagung 2019 nicht bzw. nicht vollständig möglich ist, kann der Verlustrücktrag auch für das Jahr 2018 geltend ge macht werden . Weitere Informationen finden Sie in unserem Infoblatt — Die steuerliche Verlustverwertung fi. 5.3. Wareneingangsbuch Gewerbetreibende, die ihren Gewinn durch Einnahmen -Ausgaben -Rechnung ermitteln , müssen zusätzlich ein Wareneingangsbuch führen. Dort sind alle Waren einzutragen, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind. Dazu gehören auch Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die in den Produktionsprozess eingehen. Die Rechnungen wer den, im Gegensatz zu den übrigen Aufzeichnungen für Einnahmen -Ausga- ben -Rechner, nicht nach Zahlungsdatum, sondern üblicherweise nach Rechnungsdatum chrono- logisch eingetragen. Da die Belege in der Praxis nach Bezahlung abgelegt sind, ist ein Hinweis auf die Nummer des Beleges bzw. des Bankauszuges im Wareneingangsbuch sehr wichtig, um die Übersichtlichkeit

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